Wettbewerbsrecht als Lauterkeitsrecht
Eines der größten Betätigungsfelder unserer Kanzlei ist das Wettbewerbsrecht. Der Oberbegriff „Wettbewerbsrecht“ unterteilt sich in die Untergebiete Lauterkeitsrecht und Kartellrecht. Das Kartellrecht regelt, ob und inwieweit Unternehmen sich zusammenschließen oder abstimmen dürfen, wenn sie dabei das Ziel verfolgen, Einfluss auf den Markt und den Wettbewerb zu nehmen. Das Kartellrecht sieht Instrumente vor, um solche Zusammenschlüsse zu überprüfen, zu beschränken oder zu verhindern.
Das Lauterkeitsrecht legt hingegen fest, welche Regeln Unternehmen beim Angebot und beim Bezug wirtschaftlicher Leistungen beachten müssen. Es soll gewährleisten, dass konkurrierende Unternehmen unter denselben Voraussetzungen an einer Leistung teilhaben haben können. Es will verhindern, dass sich ein Unternehmen durch eine unlautere Geschäftspraxis – z.B. durch irreführende Werbeaussagen – eine unrechtmäßige Vorteilsstellung zulasten der Konkurrenz verschafft. Damit dient es dem Schutz von Mitbewerbern, genauso wie dem Schutz von Verbrauchern vor unlauterem Wettbewerb.
§ 1 UWG bringt es auf den Punkt:
„1Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“
Wir vertreten Sie insbesondere im Lauterkeitsrecht. Selbstverständlich gibt es Sachverhalte, die sich von kartellrechtlichen Fragen nicht lösen lassen und die dennoch durch unsere Kanzlei bearbeitet werden können. Klassische kartellrechtliche Fragen sind jedoch nicht zuletzt durch die Beziehung zu deutschen oder europäischen Kartellbehörden geprägt und damit als öffentlich-rechtliche Angelegenheiten außerhalb unseres Leistungsspektrums angesiedelt. Sollten Sie in einer solchen Angelegenheit Beratungsbedarf haben, empfehlen wir Ihnen gerne eine Spezialkanzlei. Sollten Sie hingegen Beratung im Lauterkeitsrecht haben, können Sie auf unsere tatkräftige Unterstützung zählen.
Wettbewerbsrecht/Lauterkeitsrecht als Ergänzung des gewerblichen Rechtsschutzes
Das Lauterkeitsrecht kreist insbesondere um den Schutz vor unlauteren
geschäftlichen Handlungen i.S.v. § 3 Abs. 2 UWG:
„(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.“
Bereits an dieser weiten Definition der unlauteren Handlung ist abzulesen, dass das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) als Ergänzung zum Schutz von Spezialrechten verstanden wird – wobei fairerweise darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in §§ 4 ff. UWG eine Konkretisierung vornimmt. Diese weite Definition bedeutet allerdings nicht, dass der Anwendungsbereich des UWG gering wäre. Im Gegenteil: Im Wettbewerb gibt es zahlreiche Handlungen, die nicht spezial-gesetzlich geregelte Bereiche des Wirtschaftslebens betreffen und dennoch geeignet sind, die Position eines Mitbewerbers erheblich zu beeinträchtigen. Ein nicht unwesentlicher Teil unserer wettbewerbsrechtlichen Mandate geht daher alleine auf unlautere Handlungen i.S.d. UWG zurück.
Das Lauterkeitsrecht erfasst den Wettbewerb aber auch dann, wenn besondere Rechte betroffen sind, wie z.B. Patente, (eingetragene) Marken oder Urheberrechte. Unser Leistungsangebot erstreckt sich selbstverständlich auch auf diese Rechte – zum Urheberrecht haben wir einen eigenen Beitrag eingerichtet. Der Vorteil von speziell geschützten Rechten ist, dass die Beeinträchtigung des Rechts in einem Verfahren gegen den beeinträchtigenden Mitbewerber regelmäßig leichter darzustellen und nachzuweisen ist, als bei einer einfachen unlauteren Handlung. So ist bspw. der Schutz einer eingetragenen Marke bereits durch die Eintragung in das Register des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) in formaler Hinsicht geprägt.
Ist mein Unternehmen Opfer eines wettbewerbswidrigen Verhaltens? Oder habe ich eine solche Handlung verwirklicht?
Die Frage, ob jemand Opfer oder Täter eines wettbewerbswidrigen Verhaltens ist, kann in der Regel mit einem Blick auf §§ 4 – 7 UWG beantwortet werden. Der Gesetzgeber konkretisiert in § 4 UWG zunächst, welches Verhalten er als unlauter einordnet und daher nicht duldet:
„Unlauter handelt, wer
- die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
- über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
- Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.“
In den folgenden Vorschriften (§§ 5 – 7 UWG) finden sich weitere Konkretisierungen und Spezialfälle. Einen großen Anwendungsbereich in der Praxis hat § 5 UWG erfahren, der irreführende geschäftliche Handlungen untersagt. Aber auch § 7 UWG – das Verbot unzumutbarer Belästigungen – kommt immer wieder zur Anwendung. Hier will der Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen unerwünschte Werbung, z.B. durch Telefonanrufe oder Zusendung von E-Mails, unterbinden. Einen Auffangtatbestand findet man in § 3a UWG, der Rechtsbruch verhindern will, also das sonstige Zuwiderhandeln gegen gesetzliche Vorschriften. § 3a UWG kommt bspw. in Betracht, wenn ein Mitbewerber unwirksame AGB verwendet und dies geeignet ist, einen Konkurrenten zu schädigen.
Klassische Beispielsfälle für unlautere Handlungen sind:
- Behauptung eines Räumungsverkaufs bzw. einer Geschäftsaufgabe, wenn eine Räumung/Aufgabe nicht angestrebt wird.
- Vorspiegeln einer Rechnung – eine unbestellte Ware oder Dienstleistung wird nebst Rechnung übersandt und es wird schlüssig oder ausdrücklich behauptet, die Ware sei bestellt worden.
- Werbung unter Hervorhebung von Maßnahmen, zu denen eine gesetzliche Pflicht besteht – ein Unternehmer stellt als Besonderheit seines Unternehmens heraus, dass man die online gekaufte Ware oder Dienstleistung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben kann. Das ist kein Entgegenkommen des Unternehmers, sondern ohnehin gesetzliche Widerrufsmöglichkeit (siehe § 355 BGB).
- Behauptung, eine Leistung sei „gratis“ oder „umsonst“, wenn mir ihr tatsächlich eine kostenpflichtige Leistung verknüpft ist. Generell ist das Verstecken oder Täuschen bezüglich Kosten irreführend und daher verboten. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber allerdings vor einiger Zeit einen weiteren Schutz für Verbraucher mit der sog. „Button“-Lösung eingeführt (siehe § 312j Abs. 3 BGB), wonach bei der Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Leistungen im elektronischen Verkehr erforderlich ist, dass ein Kauf-Button mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ o.ä. beschriftet ist.
- „Solange der Vorrat reicht“ oder „Nur noch wenig Zeit“ – unlauter ist es auch, Druck auf den Verbraucher aufzubauen, um ihn zu einem Kauf zu bewegen, indem vorgespiegelt wird, die angebotene Ware oder Dienstleistung sei nur noch in geringer Stückzahl oder nur noch für kurze Zeit verfügbar, wenn dies tatsächlich nicht zutreffend ist.
- Verstöße gegen das TMG (Telemediengesetz) – Zu den absoluten Klassikern gehören Verstöße gegen die Informationspflichten des TMG, insbesondere § 5 TMG. Dort ist u.a. geregelt, welche Angaben im Impressum einer Internetseite enthalten sein müssen. Fehlt auch nur eine dort vorgesehen Angabe, ist das Impressum fehlerhaft und damit „abmahnfähig.“
Was kann man dagegen tun?
In erster Linie kann der Betroffene Beseitigung und Unterlassung nach § 8 UWG verlangen. Beseitigung bedeutet, dass der wettbewerbswidrige Zustand beendet wird; Unterlassung bedeutet, dass ein Verhalten für die Zukunft untersagt wird. Beides setzt allerdings voraus, dass die unlautere Handlung durch einen Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfolgt. Ein Mitbewerberverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Konkurrenzmoment besteht, was allerdings nicht voraussetzt, dass beide derselben Branche zugehörig sind. Es genügt, wenn sich die geschäftlichen Handlungen an denselben Verkehrskreis richten. Insgesamt fasst die Rechtsprechung den Begriff des Mitbewerbers weit und ist bei der Auslegung tolerant. Beispiele:
- Ein Kaffeehersteller, der für seinen Kaffee mit dem Slogan „statt Blumen“ wirbt, setzt sich in Konkurrenz zu Blumenhändlern (vgl. BGH GRUR 1972, 553).
- Ein Anlageberater, der mit den Steuerersparnissen eines Immobiliengeschäfts wirbt, tritt in Wettbewerb zu Steuerberatern (BGH GRUR 1990, 375, 376 – Steuersparmodell).
- Ein Hotelbetreiber steht in Wettbewerb zu einem Reisebüro, das an ein Hotelbewertungsportal angegliedert ist (BGH WRP 2015, 1326).
Hinweis
Schwarze Schafe
Immer wieder legen unsere Mandanten uns zweifelhafte Abmahnungen vor, die sie von dubiosen Unternehmen erhalten haben. Im Frühjahr und Sommer 2018 verschickte bspw. die Firma rs reisen und schlafen GmbH aus Hamburg, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Pollack in Leipzig, zahlreiche Abmahnungen (wir berichteten darüber). Adressaten waren ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen der Reisebranche. Diesen konnte regelmäßig der Verstoß gegen eine Pflichtangabe des § 5 TMG oder das Nicht-Vorhalten einer Datenschutzerklärung vorgeworfen werden. Obwohl die Vorwürfe dem Grunde nach gerechtfertigt waren, haben wir sämtlichen unserer Mandanten dazu geraten, die Ansprüche zurückzuweisen. Denn wie sie sich schnell herausstellte, handelt es sich wahrscheinlich bei der rs reisen und schlafen GmbH um eine Briefkastenfirma, die keinerlei Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Tourismusbranche entwickelt. Wer aber keine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, kann auch die Mitbewerbereigenschaft i.S.d UWG nicht erfüllen.
Daneben kann der Verletzte außerdem Schadensersatz nach § 9 UWG und/oder Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG verlangen. Tatsächlich ist es nach unserer Erfahrung nicht leicht, den Schaden zu beziffern, der durch eine unlautere geschäftliche Handlung entstanden ist, so dass sich ein Schadensersatzanspruch nicht immer durchsetzen lässt. Daher kommt dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG in der Praxis die größte Bedeutung zu.
Was macht mein Anwalt?
Die Tätigkeitsmöglichkeiten des Rechtsanwalts unterscheiden sich danach, ob Sie Opfer einer wettbewerbswidrigen Handlung geworden sind, oder ob Ihnen vorgeworfen wird, ein solche selbst begangen haben. Im ersten Fall wird der Rechtsanwalt zunächst eine Abmahnung aussprechen; im zweiten Fall werden Sie wahrscheinlich bereits eine Abmahnung erhalten haben. Dann wird der Rechtsanwalt prüfen, ob eine Verteidigung gegen die Abmahnung möglich und erfolgversprechend ist.
Abmahnung aussprechen
Wenn Sie als Mitbewerber von einer wettbewerbswidrigen Handlung eines anderen Unternehmens betroffen sind, sollten Sie einen Rechtsanwalt damit beauftragen, Ihren Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Der Rechtsanwalt setzt dann eine sog. Abmahnung auf. Dieses Instrument hat leider durch sog. Abmahnanwälte, die reihenweise fragwürdige Abmahnungen aussprechen und insbesondere rechtsunerfahrene Verbraucher adressieren, einen zweifelhaften Ruf erlangt. Tatsächlich handelt es sich um nichts anderes, als um ein sachliches Schreiben, mit dem der Rechtsanwalt im Namen des Betroffenen die unlautere Handlung moniert und den Schuldner auffordert, das Verhalten einzustellen und für die Zukunft zu unterlassen. Um die Unterlassung sicherzustellen, muss der Schuldner aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Denn nur diese kann die Wiederholungsgefahr, die bereits aus einer einmaligen unlauteren Handlung hervorgeht, rechtssicher beseitigen.
Hinweis
Abmahnung selbst schreiben?
Theoretisch kann jeder Betroffene eine Abmahnung auch selbst verfassen, denn es handelt sich – wie oben beschrieben – grundsätzlich nur um ein Schreiben, in dem ein Sachverhalt geschildert wird. Wir raten hiervon jedoch dringend ab. Denn nur eine korrekt formulierte Abmahnung, die das unlautere Verhalten genau erfasst und eine konkrete, angemessene Rechtsfolge vom Schuldner verlangt, ist wirksam und geeignet, Basis für ein späteres Gerichtsverfahren zu sein. Außerdem geht mit der Abmahnung ein eher geringes Kostenrisiko einher. Wenn der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht, muss der Anspruchsgegner die gesamten Kosten der Rechtsverfolgung tragen.
Verteidigung gegen eine erhaltene Abmahnung
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, führt kein Weg daran vorbei, den Sachverhalt anwaltlich prüfen zu lassen. Das kostet zwar Geld, vermeidet aber Risiken, denen Sie sich nicht aussetzen wollen. Mit der Abmahnung verlangt der Gläubiger in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In vielen Fällen ist diese bereits „unterschriftsreif“ vorformuliert.
Tipp
Unterschreiben Sie nie eine vorformulierte Unterlassungserklärung, ohne sich anwaltlich beraten lassen zu haben!
Die Gründe:
- Viele Abmahnungen und Unterlassungserklärungen sind zu weit gefasst und erstrecken sich daher auch auf Bereiche, in denen eine unlautere Handlung nicht vorliegt. Gestehen Sie kein wettbewerbswidriges Verhalten ein, wo keins vorliegt!
- Jede vorformulierte Unterlassungserklärung enthält die Androhung von Ordnungsmitteln – in der Regel Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnungshaft. Wenn Sie die Erklärung unterschreiben und sich über die Reichweite nicht im Klären sind, laufen Sie Gefahr, dass der Abmahnende Ordnungsmittel gegen Sie festsetzen lässt. Ein Ordnungsgeld kann laut Gesetz bis zu 250.000,00 € betragen; in der Gerichtspraxis werden für jeden Verstoß in der Regel mindestens 5.000,00 € festgesetzt.
- Sie sind an die Erklärung für 30 Jahre gebunden.
- Es ist äußerst schwierig, sich von einer einmal erfolgten Erklärung wieder zu lösen. Es gibt keine gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten. Alleine eine Anfechtung wegen Täuschung oder Irrtums wäre denkbar, aber in der Praxis kaum umsetzbar.
Es macht daher viel mehr Sinn, die Rechtsanwaltskosten für die Prüfung der Abmahnung zu zahlen,
als ggf. in die Ordnungsgeld-Falle zu laufen!
Im Rahmen der Prüfung wird der Rechtsanwalt mit Ihnen den Sachverhalt erörtern und feststellen, ob Sie tatsächlich eine unlautere Handlung vorgenommen haben. Bejahendenfalls wird der Rechtsanwalt prüfen, ob der Abmahnende den Vorwurf zutreffend formuliert hat und ob die vorformulierte Unterlassungserklärung verwendet werden kann. In den meisten Fällen wird der Rechtsanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung entwerfen und Ihnen zur Unterschrift vorlegen. Diese hat den Vorteil, dass die in Rede stehende Handlung konkret erfasst und die Unterlassungsverpflichtung auf ein Minimum begrenzt wird. Das Risiko, gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen und ein Ordnungsmittel zu provozieren, reduziert sich hiermit signifikant.
Einstweiliger Rechtsschutz
Wenn der Adressat der Abmahnung nicht auf diese reagiert oder die gewünschte Unterlassungserklärung nicht abgibt, folgt in der Regel ein Gerichtsverfahren im sog. einstweiligen Rechtsschutz, d.h. in einem beschleunigten Verfahren. In UWG-Angelegenheiten geht der Gesetzgeber nach § 12 Abs. 2 UWG stets davon aus, dass es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt. Das gilt allerdings nur, wenn zwischen der Kenntnis des unlauteren Verhaltens und der Beantragung einer einstweiligen Verfügung ein gewisser Zeitrahmen nicht überschritten ist. Dieser zeitliche Rahmen wird von den Gerichten nicht einheitlich bewertet und beträgt daher regelmäßig zwischen vier Wochen und drei Monaten, in Ausnahmefällen auch länger.
Im einstweiligen Rechtsschutz sind die Gerichte dazu angehalten, schnell zu entscheiden. In besonders dringlichen Fällen kann es sogar vorkommen, dass eine am Morgen beantragte Verfügung bereits am Nachmittag erlassen wird. In der Regel dauert eine Entscheidung aber wenigstens einige Tage, manchmal auch bis zu zwei Wochen. Das ist allerdings immer noch wesentlich zügiger, als eine Entscheidung, die im ordentlichen Verfahren ergeht.
Der Schuldner oder Gegner der Entscheidung, hat auch im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich das Recht, vor Erlass der Entscheidung angehört zu werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Beschlüssen vom 30.09.2018 (1 BvR 1783/18 und 1 BvR 2421/17) nochmals betont. Allerdings sieht das Gesetz die Möglichkeit für das Gericht vor, unter besonderen Umständen ohne vorherige Einbeziehung des Gegners zu entscheiden. Der Gegner kann daher von einer einstweiligen Verfügung oder einem Arrestbeschluss überrascht werden. Das ist insoweit bemerkenswert, als es sich bei den Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz um Vollstreckungstitel handelt, die unmittelbar durchgesetzt werden können, wenn der Schuldner nicht der Entscheidung entsprechend handelt.
Allerdings stehen dem Schuldner Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu. Der Schuldner kann gegen eine ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung zunächst Widerspruch gem. § 924 ZPO einlegen. Auf diesen Widerspruch hin, muss das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Schuldner anhören. Ergeht daraufhin ein Urteil, kann die unterlegene Partei hiergegen Berufung einlegen.
Ordentliches Klageverfahren
Gleichzeitig oder alternativ zum einstweiligen Rechtsschutz kann der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs diesen im Wege eines ordentlichen Klageverfahrens verfolgen.
Der Nachteil des ordentlichen Verfahrens besteht darin, dass es wesentlich länger dauert, bis das Gericht zu einer Entscheidung gelangt. Gerade bei erstinstanzlicher Zuständigkeit der Landgerichte, die bei den üblichen Streitwerten in UWG-Sachen fast immer gegeben ist, kann es ein Jahr oder länger dauern, bis eine Entscheidung vorliegt. Der Vorteil besteht darin, dass die Sache einer abschließenden Klärung und nicht nur einer temporären Entscheidung zugeführt wird. Außerdem lassen sich im ordentlichen Verfahren verschiedene Ansprüche miteinander kombinieren, z.B. ein Unterlassungs- und ein Zahlungsanspruch. Im einstweiligen Rechtsschutz kann ein echter Geldzahlungsanspruch nur unter strengsten Voraussetzungen als sog. Leistungsverfügung geltend gemacht werden (wenn nicht nur eine Sicherung oder eine Auszahlung an einen Treuhänder begehrt wird). Schließlich steht dem Anspruchsteller im ordentlichen Klageverfahren die gesamte Palette der Beweismittel der ZPO zur Verfügung, z.B. auch die Vernehmung von Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten. Das liefe dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes zuwider und ist dort nicht angezeigt.
Unsere Mandate
In Lauterkeitssachen haben wir in der Vergangenheit vertreten:
- Unternehmen, die aktiv gegen offensichtliche Schutzgesetzverletzungen von Mitbewerbern vorgehen (z.B. Unternehmen der Unterhaltungs- und Tabakindustrie, die gegen die Verletzung von Schutzvorschriften für Minderjährige vorgehen)
- Legal Tech-Unternehmen in der Auseinandersetzung mit Mitbewerbern
- Unternehmen der Reise- und Tourismusbranche, die von Mitbewerbern abgemahnt werden
- Online-Shops und Internetversandhändler
- Verbraucher, die Adressanten von Abmahnungen geworden sind
Unsere Spezialisierungen
Im Lauterkeitsrecht verfügen wir über die Erfahrung zahlreicher außergerichtlicher und gerichtlicher Prozesse, die wir im Namen unserer Mandanten geführt haben. Wir haben Erfahrungen mit den gerichtlichen Spezialkammern, kennen die regionale und örtliche Rechtsprechung und wissen – für den Fall eines aktiven Vorgehens – wo sich ein Anspruch am ehesten realisieren lässt. Das hilft uns, eine effiziente und kostenschonende Strategie für die Durchsetzung oder für die Abwehr eines Anspruchs zu entwickeln. Brauchen Sie Unterstützung im Wettbewerbsrecht? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Kostenloser telefonischer Erstkontakt: 0221 - 589 23 880.
Vereinbaren Sie mit uns einen Termin für ein Beratungsgespräch.
- Werbung mit Sternen für Hotels unzulässig, wenn diese nicht auf neutraler und objektiver Grundlage beruhen
- Textilkennzeichnung nicht zwingend erforderlich
- Verbot der Werbung mit begrenzter Zimmerzahl auf Buchungsportal
- Werbung mit positiven Eigenschaften von Glucose stellt Irreführung des Verbrauchers dar
- Buttonlösung bei Amazon-Prime ist rechtswidrig
- Angabe der Gebühr für Sitzplatzreservierung muss nicht beim ersten Buchungsschritt sichtbar sein
- Keine Abbildungen von Zutaten, die nicht tatsächlich im Produkt enthalten sind
- Verbot von irreführenden Angaben bei Reisevermittlungen
- Pflicht zur Angabe über Variabilität des Zinssatzes
- Werbung für Eizellspende stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar
- Verbot der Lockvogelwerbung
- Wettbewerbsrecht: Makler haftet nicht
- Garnelen sind keine Scampi
- Das Abwerben von Mitarbeitern gehört zum freien Wettbewerb
- MyTaxi darf weiterhin mit 50% Rabattaktionen werben
- Biersorten dürfen nicht mit dem Wort „bekömmlich“ umworben werden
- Werbeappell an Kinder ist unzulässig