Fluggastrechte: Flugverspätung, Annullierung, Nichtbeförderung

Ein unschönes Szenario: Sie erreichen den Urlaubsort oder kehren nach einer Flugreise nach Hause zurück – doch die Fluggesellschaft hat ihr Reisegepäck verloren bzw. es wird verspätet zugestellt.

a) Flugreise (außerhalb einer Pauschalreise)

Nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) stehen Ihnen für den Verlust oder die verspätete Zustellung des Reisegepäcks bis zu 1.131 sogenannte Sonderziehungsrechte (SZR) als Entschädigung zu (Sonderziehungsrecht ist eine künstliche, vom Internationalen Währungsfonds eingeführte Währung). Das sind aktuell umgerechnet ca. 1.400,- €. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr Reisegepäck oder ihr Verspätungsschaden diesen Wert erreicht.

Tipp

Unserer Erfahrung nach fällt es bei Gepäckverlust schwer, den genauen Inhalt des Gepäcks wiederzugeben bzw. den Wert zu bestimmen. Legen Sie bereits vor der Reise eine Liste der mitgenommenen Sachen an, vermerken Sie den ungefähren Wert und machen Sie Fotos zur Dokumentation. Das erleichtert die spätere Geltendmachung eines Anspruchs!

b) Pauschalreise

Sollten Sie eine Pauschalreise, also ein Gesamtreisepaket (meistens bestehend aus Flug, Transfer, Hotel & Verpflegung) bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, können Sie unabhängig von einer Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen, Gewährleistungsansprüche nach §§ 651 a ff. BGB geltend machen. Der Entschädigungsanspruch muss einzelfallbezogen geprüft werden. Die Rechtsprechung billigt zwischen 10 % und 50 % des Tages-Reisepreises als Entschädigung zu.

Kostenloser telefonischer Erstkontakt: 0221 - 589 23 880.

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