Mit dem Begriff Filesharing wird das Austauschen von Dateien wie z.B. Film- oder Musiktitel über sog. P2P-Netzwerke bezeichnet. Besonders häufig werden aktuell die Netzwerke uTorrent und BitTorrent genutzt. Nach der Nutzung eines solchen Netzwerks folgt aber häufig kurze Zeit später eine böse Überraschung im Briefkasten: Die Abmahnung einer auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierten Kanzlei.
In dem Abmahnschreiben werden üblicherweise Schadensersatz für die Rechtsverletzung sowie der Ersatz der (vermeintlich) angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangt. Daneben ist der Abmahnung meistens eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die der Empfänger unterschrieben zurücksenden soll.
Wichtig
Unterschreiben sie niemals die vorformulierte Unterlassungserklärung, ohne vorherige Prüfung!
Unterlassungserklärung
Die mit der Abmahnung übersandten Unterlassungserklärungen sehen fast immer vor, dass der Empfänger sich zur Zahlung eines hohen pauschalen Schadensersatzes verpflichtet und außerdem die Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden übernimmt. Eine solche Verpflichtung – die eine Gültigkeit von 30 Jahren besitzt – sollten Sie nicht ohne vorhergehende Prüfung des Falles durch fachkundige Rechtsanwälte eingehen.
Achtung
Eine schnelle Reaktion ist unerlässlich. Nach der Abmahnung nicht zu handeln, ist genauso teuer wie die Unterschrift auf der vorformulierten Unterlassungserklärung!
Nach Erhalt der Abmahnung kann es sinnvoll sein, eine abgewandelte Form der Unterlassungserklärung – die sog. modifizierte Unterlassungserklärung – abzugeben. Die Erklärung muss unbedingt so formuliert sein, dass eine für die Zukunft bestehende Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird, sodass der Unterlassungsanspruch der Gegenseite erledigt wird. Andernfalls kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch in einem kostenintensiven einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.
Im Internet finden sich zahlreiche Muster und Vorlagen für die modifizierte Unterlassungserklärung. Dem Abgemahnten ist trotz dieser Hilfestellung dringend anzuraten, sich vor Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Nicht immer entsprechen die frei zugänglichen Vorlagen der konkreten Rechtsverletzung. In diesem muss der Rechteinhaber die Erklärung nicht akzeptieren, sodass das einstweilige Verfügungsverfahren gerade nicht abgewendet wird.
Schadensersatz
Der Rechteinhaber fordert mit der Abmahnung Schadensersatz und berechnet diesen in aller Regel nach der sog. Lizenzanalogie. In der Abmahnung wird dann mit weitschweifenden Ausführungen erklärt, unter welchen Bedingungen und zu welchen Kosten der Rechteinhaber Lizenzen zur unbeschränkten Nutzung des Musik- oder Filmwerks vergeben würde. Am Ende dieser Ausführung verlangt der Abmahnende häufig pro Verletzungshandlung einen pauschalen Betrag von 500 € oder mehr.
Dem Abmahnenden ist zuzugestehen, dass er den entstandenen Schaden nach der Lizenzanalogie berechnen darf. Allerdings setzen die Abmahnkanzleien eine falsche Berechnungsmethode bei der Berechnung des Lizenzschadensersatzes an. Richtigerweise ist der Lizenzschadensersatz nicht an dem Preis auszurichten, zu dem der Rechteinhaber Lizenzen zur unbeschränkten Nutzung vergeben würde. Es etabliert sich bei den Gerichten die unserer Ansicht nach richtige Auffassung, dass bei der Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie auf die Anzahl der möglichen Vervielfältigungen des Werks abgestellt werden muss, die während des Downloads technisch möglich waren.
Da aus technischen Gründen eine Vervielfältigung immer mit geringerer Geschwindigkeit erfolgt, als der reine Download, liegt der Schaden bei einer solchen Berechnung meistens weit von den geforderten 500 € entfernt.
Rechtsanwaltskosten
Sollte der Abgemahnte tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, indem er die zunächst heruntergeladene Musik- oder Filmdatei einem anderen zugänglich gemacht hat, heißt das noch lange nicht, dass er auch die mit dem Abmahnschreiben verlangten Rechtsanwaltskosten in voller Höhe tragen muss. Regelmäßig wird in der Abmahnung ein Gegenstandswert (pro Rechtsverletzung) von 10.000 € angesetzt. Hieraus ergeben sich nur für das Abmahnschreiben Rechtsanwaltskosten von 745,40 € (für Verletzungshandlungen vor dem 01.08.2013: 651,80 €).
Der Gegenstandswert von 10.000 € entspricht längst nicht mehr der überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung. Leider variieren die hierzu ergehenden Urteile sehr stark, sodass eine definitive Aussage zu einem Gegenstandswert für das Vervielfältigen von Musik- oder Filmtiteln kaum möglich ist. In jüngster Zeit ist aber zu beobachten, dass Gerichte vermehrt den Gegenstandswert entweder direkt an dem entstandenen Schaden (s.o) ausrichten oder diesen Schaden multiplizieren (z.B. AG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2014 – 57 C 3122/13). Selbst wenn der Schaden jedoch multipliziert würde, dürfte der Gegenstandswert sehr deutlich unter den angesetzten 10.000 € liegen. Liegt der Schadensersatzanspruch des Abmahnenden beispielsweise bei etwa 20 €, ergäben sich hieraus Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung von 70,20 € (für Verletzungshandlungen vor dem 01.08.2013: 39,00 €).
Sie sollten also auf jeden Fall innerhalb der (oft sehr kurz bemessenen) Frist auf eine Abmahnung reagieren.
Anderenfalls ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie zeitnah Post vom Gericht erhalten.
Kostenloser telefonischer Erstkontakt: 0221 - 589 23 880.
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