Auch in diesem Jahr fand vom 05.08. bis 09.08.2015 die Gamescom in Köln statt. Mit rund 345.000 Besuchern aus ca. 96 Ländern verbuchte das weltweit größte Event für Computer- und Videospiele ein neues Rekordergebnis.

In rechtlicher Hinsicht gab es jüngst einige wichtige Entscheidungen der Gerichte, die sowohl auf die äußere als auch auf die innere Ausgestaltung der Messe Einfluss hatten.

Mit dem sogenannten „Runes of Magic-II-Urteil“ vom 18. September 2014 (Az.: I ZR 34/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Auffassung über Werbeslogans in der Computer- und Videospielbranche erneut ausdrücklich bestätigt. Danach sind Werbeslogans, die ausschließlich eine Kaufaufforderung an Kinder darstellen, unzulässig.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Sie empfand insbesondere den Werbeslogan „Schnapp dir die günstige Gelegenheit und verpasse deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“ eines Spielebetreibers als wettbewerbswidrig. Dieser Slogan würde durch die Wortwahl und die persönliche Anrede „dir“ explizit Kinder ansprechen. Dies verstoße gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG). Diese Ansicht bestätigte der BGH. Die Entscheidung des BGH wird in der Literatur zum Teil kritisiert. Dass „Duzen“ bereits dazu führen kann, dass ein Werbeslogan wettbewerbswidrig sein kann, erscheint manchen Autoren sehr skurril.

Des Weiteren ist laut Urteil des Oberlandesgerichts vom 06.11.2014 (Az. 3 U 86/13) der Vertrieb und der Einsatz sogenannter „Bots“ verboten. Bots sind Computerprogramme, die eigene Spielfiguren darstellen und einem „Gamer“ lästige Aufgaben abnehmen. Diese kann der Spieler anhand von verschiedenen Profilen auswählen und im Spiel einsetzten. Die Spielebetreiber sehen in dieser Vorgehensweise einen Verstoß gegen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Gamer sind dazu angehalten, mit fairen Mitteln zu spielen, so dass jeder die gleichen Chancen beim Ausführen des Spiels hat. Durch den Einsatz einer virtuellen, überlegenen Spielfigur erhält der Spieler enorme Vorteil gegenüber anderen Spielern.

Die Konsequenzen eines unerlaubten Bots-Einsatzes bekommen die Spieler ziemlich hart zu spüren. Insbesondere in „free-to-play“-Spielen, die zwar grundsätzlich kostenlos sind, man sich allerdings Extras käuflich erwerben muss, hat der Spielebetreiber die Möglichkeit von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Da das Spiel an sich kostenlos ist, finden hier die Vorschriften aus dem BGB zur Leihe Anwendung, d.h. eine jederzeitige Kündigung ist möglich, auch dann, wenn der Spieler bereits Extras käuflich erworben hat. Benutzt ein Spieler sog. Bots, dann ist der Betreiber dazu berechtigt, den Spieler zu sperren, d.h. u.a. dass all seine bereits (käuflich) erworbenen Inhalte verloren gehen.

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