Der deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) stellte kürzlich einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen MyTaxi, ein Tochterunternehmen der Daimler AG, weil er eine 50% Rabattaktionen für rechtswidrig hält.

Bei MyTaxi handelt es sich um eine mobile App, mit der man – ohne einen Telefonanruf zu tätigen – ein Taxi bestellen kann. Diese wurde erstmalig 2010 eingeführt und ist mittlerweile in über 40 Städten verfügbar. Jeder Taxifahrer kann seine Dienstleistung durch eine Registrierung und das Runterladen der App anbieten, was einen großen Unterschied zwischen MyTaxi und anderen ähnlichen Taxi Apps darstellt, die nur Fahrer einsetzen, die zu ihrer Zentrale gehören. Es sind außerdem die Möglichkeiten zur Vorbestellung eines Taxis und zur Bezahlung durch die App in die Optionen integriert, um eine Taxibestellung noch einfacher zu gestalten. Die MyTaxi App profitiert von der immer größer werdenden Anzahl von Smartphone Nutzern, in dem sie ihre Dienste gezielt auf die Bequemlichkeit des Umgangs mit einem Smartphone anpasst und somit ihren Kunden die Bestellung eines Taxis so einfach macht wie noch nie.

Das Unternehmen räumt den Fahrgästen seit einiger Zeit 50% Rabatt auf die Taxifahrten bei einer Bestellung und Bezahlung durch die App ein und wirbt zusätzlich mit diesem Angebot. Dabei bezahlt man als Kunde bei einer Taxibestellung nur die Hälfte des eigentlichen Preises. Beim Bezahlen mit der App wird automatisch 50% des Preises abgezogen. Dabei versichert das Unternehmen, dass die Fahrer weiterhin den vollen Preis ausgezahlt bekommen. Nur MyTaxi selbst verzichte im Rahmen dieser Aktion auf seine Provision.

Der deutsche Taxi- und Mietwagenverband sieht diese Werbeaktionen als rechtswidrig an, da sie gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verstoße. Danach wird ein bestimmter gesetzlich vorgeschriebener Taxitarif vorgesehen, vgl. § 51 Abs. 1 PBefG. Die Rabattaktion stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG) dar, da durch den Verstoß beabsichtigt wird, Kunden zu gewinnen und gleichzeitig die lokalen Taxizentralen zu schwächen. Durch solch starke Preisnachlässe würden andere Taxiunternehmen aus dem Markt vertrieben werden.

Das Landgericht Hamburg wies den Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung jedoch ab (LG Hamburg v. 15.09.2015, Az. 312 O 225/15). Die Begründung des Gerichts liegt bislang nicht vor und wird zunächst den Parteien schriftlich zugestellt. Diese Entscheidung gilt für ganz Deutschland außer für Stuttgart. Dort wurden von einem Gericht die Rabattaktionen für rechtswidrig erklärt.

MyTaxi freute sich über die Entscheidung und kündigte bereits weitere Rabattaktionen in über 40 Städten an. Der deutsche Taxi- und Mietwagenverband dagegen zeigte sich äußerst unzufrieden und sprach von einer „Fehlentscheidung“. Die Rabatte seien weiterhin wettbewerbswidrig und es wird daher über weitere juristische Schritte nachgedacht.

Haben Sie wettbewerbsrechtliche Fragen zu geplanten Werbeaktionen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne.

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