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Die Wettbewerbszentrale ging gegen den Reisevermittler Unister Travel Retail GmbH & Co. KG vor, der das Online-Portal fluege.de betreibt, weil dieser irreführende Hinweise in seinem Internetauftritt beinhalte und außerdem ein überhöhtes Entgelt für die Zahlung mit der Kreditkarte verlange. Die Wettbewerbszentrale erhob eine Klage vor dem Landgericht Leipzig, das in einem Urteil (LG Leipzig, Urt. v. 20.10.2015, Az. 5 O 911/15) der Klage stattgegeben hat.
Die Klage richtete sich gegen folgende Praxis des Reisevermittlers: bei der Buchung eines Fluges auf fluege.de bekamen die Kunden eine Anfrage, ob sie einen zusätzlichen Umbuchungsservice und einen Reiseversicherungsschutz buchen möchten. Bei Anklicken der Antwort „nein“ erschien stets ein Hinweis mit dem Inhalt „Achtung – nicht empfehlenswert“. Darüber hinaus erhielten Kunden bezüglich des Umbuchungsservices die Information, dass bei einer unterbleibenden Zusatzbuchung von diesem Service, bei einer potenziellen Stornierung Kosten von 100 %. des Flugpreises anfallen würden. Fehlerhafte Angaben erfolgten auch in Verbindung mit Reiseversicherungen. Der Reisevermittler gab an, bei fehlendem Abschluss einer Reiseversicherung bestehe „volles Risiko“ für den Kunden. Schließlich erhob der Reisevermittler bei Zahlungen mit der VISA-Karte stets eine Gebühr in Höhe von 7 €.

Alle oben genannten Vorgehensweisen stufte das Landgericht Leipzig als unzulässig ein.
Das Landgericht führte aus, den Kunden stünde bei Stornierungen die Rückzahlung der im Flug enthaltenen Steuern und der Flughafengebühren zu. Der Hinweis darauf, dass bei fehlender Buchung des Umbuchungsservices dem Kunden erhebliche Kosten entstehen, sei falsch und außerdem auch irreführend. Dieser Hinweis könne den Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit dahingehend beeinflussen, dass dieser den zusätzlichen Umbuchungsservice bucht, um potenzielle Kosten einer Stornierung zu umgehen. Ein solcher Hinweis stelle eine unlautere Handlung i.S.d. § 4 Nr. 1 und § 5 UWG dar.

Irreführend sei auch der Hinweis bezüglich der Reiseversicherungen. Der Reisevermittler manipuliere den Verbraucher mit der Aussage eine fehlende Reiseversicherung bringe in allen Fällen ein großes Risiko mit sich. Das Risiko bestehe – laut dem Reisevermittler – auch in Fällen des krankheitsbedingten Rücktransports und Kofferverlustes. Das Gericht erachtete diese Aussage als falsch und führte aus, dass in Fällen der krankheitsbedingten Rückreise innerhalb Deutschlands die gesetzliche und/oder private Krankenversicherung die Kosten tragen würden. Auch beim Verlust des Gepäcks trage der Kunde grundsätzlich kein Risiko, da hierfür die Fluggesellschaften haften. Der pauschale Hinweis darauf, dass ein unterbliebener Abschluss einer Reiseversicherung seitens des Kunden in allen Fällen mit einem erheblichen Risiko verbunden ist, sei schlichtweg falsch und irreführend. Ebenso wie der Hinweis bezüglich des Abschlusses eines Umbuchungsservices, verleite die fehlerhafte Information zur Reiseversicherung den Verbraucher dazu eine solche – aus Angst vor dem vom Reisevermittler beschriebenen Risiko – abzuschließen. Diese Vorgehensweise stelle somit ebenfalls eine unlautere Handlung i.S.d. UWG dar.
Zu den vom Reisevermittler erhobenen Gebühren von 7 € bei Bezahlung mit der VISA-Karte erklärte das Gericht, diese seien überhöht. Kreditunternehmen verlangen grundsätzlich keine so hohe Gebühr für die Zahlungsabwicklung, sodass es nicht gerechtfertigt sei eine Gebühr in Höhe von 7 € vom Kunden zu verlangen.

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