Auch wenn der Urlaub die schönste Zeit des Jahres werden soll, ist die Liste anerkannter Reisemängel lang. Wir haben ein paar der klassischen Reisemängel und die möglichen Reisepreiseminderungen aufgelistet.
Tipp
Wir hoffen, dass Sie nie von einem Reisemangel betroffen sind und Sie ihren Urlaub in vollen Zügen genießen können. Falls Sie doch betroffen sind, erstellen Sie unbedingt ein Mängelprotokoll. Versuchen Sie, diese von einem Mitarbeiter des Reiserveranstalters oder des jeweiligen Leistungserbringers (Hotel, Busunternehmen etc.) unterzeichnen zu lassen. Machen Sie in jedem Fall Fotos zu Dokumentationszwecken.
Können Sie ihren Reisemangel nicht zuordnen? Sprechen Sie uns an!
Wir liefern Ihnen gerne eine Einschätzung Ihres Entschädigungsanspruchs auf Basis unserer Erfahrungswerte.
Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters
- Keine Unterrichtung über Visumpflicht
= Minderung bis zu 100 % des Reisepreises, vgl. AG Bad Homburg, 08.05.2009, 2 C 2633/08 (20)
Mängel der Unterkunft
- Unterbringung in anderem Hotel als gebucht, jedoch gleichwertig
= Minderung bis zu 10 % des Tagespreises, vgl. AG Düsseldorf, 08.04.2004, 28 C 8239/01 - Unterbringung in anderem Hotel als gebucht – Strand weiter entfernt
= Minderung bis zu 30 % des Reisepreises, vgl. LG Köln, 08.03.2005, 11 S 81/04 - Unterbringung in anderem Hotel als gebucht – Ersatzhotel 50 KM entfernt (Türkei)
= Minderung bis zu 100 % des Reisepreises, vgl. AG Bad Homburg, 22.03.2011, 2 C 64/11 (19) - Unterbringung in anderem Hotel als geplant – Ersatzhotel 30 KM entfernt
= Minderung bis zu 45 % des Reisepreises, vgl. LG Düsseldorf, 08.12.2000, 22 S 311/99 - Unterbringung in anderem Hotel als geplant – niedrigere Sternekategorie
= Minderung bis zu 10 % des Reisepreises, vgl. AG Frankfurt/M, 15.01.2004, 31 C 2352/03 - Außenanlagen (Pool, Sportanlagen) unfertig
= Minderung bis zu 60 % des Reisepreises, vgl. LG Bonn, 14.01.1998, 5 S 161/97 - Hotel ohne (durchgehend) funktionierende Heizung & Warmwasser (Reiseziel Sibirien)
= Minderung bis zu 35 % des Tagespreises, vgl. OLG Frankfurt/M, 09.03.1998, 16 U 210/97 - Kein Meerblick, obwohl zugesichert
= Minderung zwischen 5 – 10 % des Reisepreises, vgl. AG Duisburg, 04.02.2010, 53 C 4617/09 - Verschmutzungen im „First Class Hotel“ u.a. Mängel
= Minderung bis zu 60 % des Tagespreises, vgl. OLG Frankfurt/M, 30.11.2000, 16 U 60/00
Sicherheitsmängel (Verletzungen des Reisenden) & Erkrankungen
Kommt es durch Reisemängel gar zu Verletzungen des Reisenden, sind neben den Minderungsbeträgen außerdem Schadensersatz und Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit denkbar.
- Bruch der Zehen wegen mangelhaften Pool-Einstiegs
= Minderung bis zu 70 % des Reisepreises, vgl. AG Duisburg, 05.10.2005, 53 C 3719/03 - Verletzungen wegen nicht bruchsicheren Glases der Eingangstüre (keine Kennzeichnung)
= Minderung bis zu 100 % des Reisepreises, vgl. BGH, 18.07.2006, X ZR 44/04 - Salmonellen-Erkrankung durch Speisen im Hotel
= Minderung bis zu 100 % des Tagespreises, vgl. LG Darmstadt, 13.01.1995, 3 O 442/92 - Fischvergiftung durch Speisen im Hotel
= Minderung bis zu 100 % des Tagespreises, vgl. LG Düsseldorf, 22.09.2000, 22 S 255/00
Lärm
- Disco-Lärm bis 4:00 Uhr morgens
= Minderung bis zu 20 % des Reisepreises, vgl. LG Frankfurt/M, 30.10.1997, 2/24 S 120/96 - Verkehrslärm durch Straße vor Hotelzimmer
= Minderung bis zu 5 % des Reisepreises, vgl. AG Köln, 03.11.2005, 122 C 235/05 - Großbaustelle am Hotel (dauerhaft)
= Minderung bis zu 60 % des Reisepreises, vgl. LG Köln, 25.06.1996, 3 O 27/96
Umgebungsmängel
- 1 KM zum Strand (statt 500 m)
= Minderung bis zu 20 % des Tagespreises, vgl. LG Kleve, 25.10.1996, 6 S 31/96 - Verschmutzter Strand
= Minderung bis zu 60 % des Tagespreises, vgl. OLG Frankfurt/M, 30.11.2000, 16 U 60/00
Kostenloser telefonischer Erstkontakt: 0221 - 589 23 880.
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