Natürlich kommt es vor, dass man gebuchte Flüge kurzfristig stornieren muss, sei es, weil sich die persönliche Reiseplanung geändert hat, sei es aus beruflichen oder gar gesundheitlichen Gründen.
Bei einer eigenmächtigen Flugstornierung sind die Fluggesellschaften regelmäßig nur zur Erstattung eines Bruchteils des Flugpreises (häufig weniger also 10 %) bereit. Hat man den Flug über ein Vermittlungsportal, z.B. ebookers, Skyscanner oder expedia gebucht, veranschlagen diese Portale meist zusätzlich eine pauschale Stornierungsgebühr, die von der zu erstattenden Summe abgezogen wird. Der Fluggast wird am Ende mit wenigen Euro abgespeist.
Tatsächlich hat der Fluggast in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung der im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren. Denn diese fallen nicht an, wenn der Fluggast auf dem ursprünglich gebuchten Flug gar nicht befördert wird (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.06.2014 – 2-24 S 152/14 = BeckRS 2014, 14178) – Sie können von der Fluggesellschaft also auch nicht einbehalten werden. Gerade bei lange im Vorfeld gebuchten oder günstigen Flügen machen Steuern und Gebühren den Löwenanteil des Ticketpreises aus.
Aber auch den eigentlichen Beförderungspreis kann der Fluggast zurückerhalten. Die Fluggesellschaft muss nachweisen, dass sie den frei gewordenen Sitzplatz nicht anderweitig verkaufen konnte. Gelingt ihr dies nicht, ist nach einem aktuellen Gerichtsurteil davon auszugehen, dass sie den Platz mindestens zu dem Preis verkaufen konnte, den sie vom ursprünglichen Fluggast erhoben hat. Das bedeutet einen Rückerstattungsanspruch in Höhe von 100 %.
Wir sind Experten, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eigenen Flugstornierung geht. Gerne prüfen wir Ihren Anspruch gegen die Fluggesellschaft. Sprechen Sie uns an!
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