Das Amtsgericht München entschied in einem Urteil vom 24.06.2015 (Az.: 111 C 30051/14), dass ein Sturz von einem Kamel keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche begründet. Das Abwerfen vom Rücken des Kamels stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, welches keine haftungsrechtlichen Ansprüche hervorruft.

 

Während einer zweiwöchigen Kreuzfahrt auf dem Nil stürzte der Kläger im Rahmen eines Ausflugs von einem Kamel und zog sich Frakturen an den Rippen und Prellungen am Thorax zu. Der Kläger musste für umgerechnet 13 Euro im Krankenhaus behandelt werden. Die restliche Urlaubszeit musste er sich schonen und konnte nicht den Aktivitäten nachgehen, die er für den Urlaub vorgesehen hatte. Zudem wurde durch den Sturz seine Kamera beschädigt. Für die Schmerzen, die Krankenhausrechnung, die Beschädigung an der Kamera und für die nutzlos aufgewandte Urlaubszeit verlangt der Kläger vom zuständigen beklagten Reiseunternehmen 3.378 Euro.

 

Das Gericht wies den Schadens- und Schmerzensgeldanspruch ab. Der Kamelführer hatte keinerlei Einfluss auf das Tier. Dieses warf den Kläger ab, nachdem es stolperte und daraufhin scheute. Es ist keine Verhaltensweise des Kamelführers ersichtlich, die diesen Sturz hätte verhindern können. Das Stolpern des Kamels war für den Kamelführer nicht vorherzusehen. Generell sei ein solches Verhalten ein Risiko, welches man im Umgang mit Tieren hinnehmen müsse. Somit hat das Gericht entschieden, dass weder dem Kamelführer noch dem Reiseveranstalter das Verhalten des Tieres zuzurechnen sei. Einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld hat der Urlauber nicht.

 

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