Bilderklau im Internet
Immer wieder treten (Berufs-)Fotografen an uns heran, weil sie Opfer eines Bilddiebstahls im Internet geworden sind. Sie mussten feststellen, dass z.B. Fotos, die sie auf ihrer eigenen Homepage im Rahmen des Portfolios veröffentlichten, ebenfalls durch Dritte öffentlich zugänglich gemacht wurden. Auch wenn das grundsätzlich ein Kompliment für die gemachten Bilder sein mag, ist dieses eigenmächtige Vorgehen durch Dritte für den Fotografen ärgerlich. Er fühlt sich seiner Arbeit beraubt, insbesondere in Fällen, in denen die eigenen Bilder gewerblich auf fremden Webseiten genutzt werden. Durch derartige Veröffentlichungen machen sich die Benutzer die kostspielige Arbeit der Fotografen zu nutze – ohne sich vorab gegen ein Entgelt Nutzungsrechte einräumen zu lassen.
In der Praxis machen wir immer wieder die Erfahrung, dass sich die Verwender von fremden Bildern oftmals nicht über die begangene Urheberrechtsverletzung im Klaren sind. Vielfach wird fälschlicherweise angekommen, man dürfe fremde Bilder z.B. im Internet ohne Einwilligung und Benennung des Urhebers verwenden. Dieser Irrglaube schützt nicht vor einer Inanspruchnahme im Nachhinein! Die Gesetzeslage ist in dieser Hinsicht eindeutig und spricht sich deutlich zugunsten von Fotografen und Urhebern aus.
Was können Fotografen gegen den Bilderklau tun?
Sofern Sie bemerken mussten, dass Dritte Ihre Bilder öffentlich zugänglich gemacht, vervielfältigt oder verbreitet haben, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Diese Verletzung berechtigt Sie als Fotografen, gegen den Verwender Ihrer Bilder vorzugehen. Bei Urheberrechtsverletzungen ist es gerechtfertigt, sofort einen Rechtsanwalt für die Geltendmachung der eigenen Ansprüche einzuschalten. Sie müssen also nicht vorab den Verletzer anschreiben und auf die unberechtigte Bildbenutzung hinweisen. Sparen Sie sich eigenen Aufwand und übergeben Sie diesen Arbeitsschritt direkt in die Hände von Profis.
Tipp
Eine saubere Dokumentation der Urheberrechtsverletzungen ist unerlässlich. Es empfiehlt sich daher immer, Screenshots von den Internetseiten zu machen, auf denen Ihre Fotos unberechtigt verwendet werden. Dabei müssen Datum und Uhrzeit zu erkennen sein.
Wie ist das rechtsanwaltliche Vorgehen bei Urheberrechtsverletzungen?
Werden wir bei Urheberrechtsverletzungen von Ihnen beauftragt, dokumentieren wir zunächst professionell sämtliche Verletzungen. Danach mahnen wir den Verletzer außergerichtlich ab und verlangen eine Unterlassungserklärung. Das Gesetz sieht dieses Vorgehen ausdrücklich vor. Der Verletzte soll dem Verletzer die Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit angemessener Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 97a UrhG) und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Im Rahmen der Abmahnung verlangen wir von dem Verletzter regelmäßig:
- Das sofortige Unterlassen der Verletzungshandlung (ggf. auch die sofortige Beseitigung von Bildmaterial)
- Die Abgabe einer von uns vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
- Auskunft über das konkrete Maß der Verletzungshandlung.
- Die Zahlung von Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung Ihrer (Lichtbild-)Werke
- Aufwendungsersatz in Form von entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Verfolgung der Rechtsverletzung.
In den meisten Fällen wird – nach einer anwaltlichen Beratung – eine (modifizierte) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von dem Verletzter abgegeben. Auch werden oftmals ohne Gerichtsverfahren die weiteren Ansprüche erfüllt. Wird allerdings keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, so ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch entweder in einem einstweiligen Verfügungsverfahren oder alle Ansprüche insgesamt in einem Klageverfahren geltend zu machen.
Tipp
Zögern Sie nach Kenntnis der Urheberrechtsverletzung nicht zu lange mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Sofern Sie im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen eine Verletzung vorgehen möchten, sind zum Teil kurze Fristen zu beachten.
Eine gerichtliche Klärung ist insbesondere bei unstreitigen und offenkundigen Urheberrechtsverletzungen eine teure Angelegenheit für den Verletzer. Das liegt insbesondere daran, dass es schnell zu hohen Streitwerten kommt. Bei urheberrechtlichen Verletzungen von professionellen Lichtbildwerken wird ein Regelstreitwert von bis zu 6.000,00 pro Bild Euro angesetzt. Anhand dieses Streitwerts bestimmen sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Wichtig
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sind bei Obsiegen des Urhebers von dem Verletzer zu tragen. Die vom verletzten Anspruchsteller vorgeschossenen Rechtsverfolgungskosten müssen also nach erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit nebst Zinsen zurückgezahlt werden. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung? In der Regel springt diese für die Kosten ein. Wir prüfen dies gerne für Sie.
Wie wird der Schadensersatz genau berechnet?
Es gibt insgesamt drei verschiedene Möglichkeiten den Schadensersatz für den Urheber/Fotografen zu berechnen. Von diesen drei Möglichkeiten ist allerdings nur eine am praxisrelevantesten.
- Zunächst kann der entstandene Schaden ganz konkret berechnet werde. Dies dürfte allerdings bei einer unberechtigten Bildnutzung nur schwer möglich sein.
- Darüber hinaus könnte auch ein entgangener Gewinn als Schaden geltend gemacht werden. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass auch die Bezifferung des entgangenen Gewinns nur schwer möglich ist und selten gelingt.
- Die gängigste Methode zur Berechnung des entgangenen Gewinns ist die der sog. Lizenzanalogie. Bei dieser Berechnung ist als Schadensersatz derjenige Betrag an den Urheber/Fotografen zu zahlen, der hätte bezahlt werden müssen, wenn die Parteien im Vorfeld einen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Diese Lizenzbeträge kann man der sog. MFM-Tabelle entnehmen. Die MFM – Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing ermittelt jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland. Die ermittelten Honorare werden sodann zusammengefasst und unter dem Titel „Bildhonorare“ als Broschüre herausgegeben. Für unsere Kanzlei ist es eine Selbstverständlichkeit stets mit der jeweils aktuellen Fassung der Broschüre Ihren fiktiven Lizenzbetrag zu berechnen.
Die Berechnung erfolgt dabei unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte. Allein die fehlende Urheberrechtsbenennung eines gewerblich genutzten Bildes rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung einen pauschalen Aufschlag von 100% auf den Schadensersatzanspruch. Es kann sich also für den Urheber/Fotografen durchaus lohnen, gegen den Verletzer vorzugehen und seine Urheberrechte konsequent zu verfolgen. Die Kanzlei Jansen & Jansen steht Ihnen bei Urheberrechtsverletzungen als kompetenter Ansprechpartner und Spezialist im Fotorecht zur Seite. Wir beraten Sie über das richtige Vorgehen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer zahlreichen Rechte. Aufgrund unserer Expertise können wir Ihre Erfolgschancen realistisch einschätzen und Sie optimal beraten.
Kostenloser telefonischer Erstkontakt: 0221 - 589 23 880.
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