In einem neuen Urteil hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden, dass Fluggesellschaften auch dann haften, wenn eine Verspätung oder Annullierung durch unvorhersehbare technische Probleme verursacht wurde (EuGH Urt. v. 17.09.2015, Az. C-257/14).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte einen Flug von Quito (Ecuador) nach Amsterdam gebucht. Ausführendes Luftfahrtunternehmen war dabei die Fluggesellschaft KLM. Der Flug landete mit 29 Stunden Verspätung am Zielort, worauf die Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro von der Fluggesellschaft begehrte. Die Fluggesellschaft verweigerte unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände die Zahlung. Sie war der Ansicht, dass die Verspätung aus einem technischen Fehler resultierte, der bei der Wartung nicht erkennbar und auch nicht vorauszusehen gewesen sei. Um den Fehler zu beheben, mussten Ersatzteile aus Amsterdam geliefert und eingebaut werden, was auch der Grund für eine solch große Verspätung sei.

Das für die Sache zuständige niederländische Gericht, hat den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Es wollte wissen, ob die unerwartet auftretenden technischen Probleme unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ fallen mit der Folge, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen von der Ausgleichspflicht befreit wäre.

Nach Ansicht des EuGH sei es einer Fluggesellschaft durchaus zuzumuten für die Funktionsfähigkeit der Technik zu sorgen und bei auftretenden technischen Problemen angemessen zu reagieren. Dies gilt auch in Fällen, in denen die technischen Schwierigkeiten unvorhersehbar oder überraschend auftreten. Solche technischen Probleme können daher nicht unter den Tatbestand der ungewöhnlichen Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO gefasst werden.

Ausnahmen bestünden nach der Auffassung des EuGH nur bei unerkennbaren Konstruktionsfehlern, durch die die Flugsicherheit gefährdet wird, bei Sabotageakten oder Terrorangriffen. Es wird deutlich, dass durch diese Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO der EuGH den Tatbestand der außergewöhnlichen Umstände sehr stark einschränkt und somit die Durchsetzung der Entschädigungsansprüche für Flugpassagiere wesentlich erleichtert. In der Praxis berufen sich nämlich die ausführenden Luftfahrtunternehmen in den meisten Fällen auf außergewöhnliche Umstände aufgrund von technischen Problemen.

Das heutige Urteil des EuGH stärkt weiterhin die Fluggastrechte und ermöglicht betroffenen Flugpassagieren ihre Rechte leichter durchzusetzen. Dies ist eine begrüßenswerte Entwicklung, die erneut den Verbraucherschutz in den Fokus stellt. Natürlich begrüßen auch wir die Entscheidung des EuGH und hoffen auf weitere wegweisende Urteile.

Gerne informieren wir Sie über Ihre Ansprüche bei Flugverspätungen, Nichtbeförderungen oder Annullierungen. Sprechen Sie uns an.

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