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Streichkäse „Heksenkaas“ genießt keinen urheberrechtlichen Schutz

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.11.2018 entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels – konkret ging es um den niederländischen Streichkäse „Heksenkaas“ – keinen urheberrechtlichen Schutz genießen kann.

In den Niederlanden war der Rechteinhaber des Produkts „Heksenkaas“ gegen einen Mitbewerber auf Unterlassung vorgegangen, der einen Käse mit (offenbar) ähnlichem Geschmack herstellt. Weil das Urheberrecht in den Mitgliedsstaaten der EU u.a. durch die sog. Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) geprägt ist, legte das in den Niederlanden angerufene Gericht dem Europäische Gerichtshof die Frage vor, ob der Geschmack eines Lebensmittels urheberrechtlich geschützt sein kann.

Der Europäische Gerichtshof verneint die Frage mit dem heute verkündeten Urteil.

Nur Werke können urheberrechtlichen Schutz genießen

Er begründet dies insbesondere damit, dass nur ein „Werk“ urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Ein solches Werk muss als Ausdrucksform einer zugrundeliegenden Idee, einer Verfahrens- bzw. Arbeitsweise oder – wie hier – eines Rezepts von anderen Werken objektiv abgrenzbar sein. Weil aber Geschmäcker im Wesentlichen subjektiv wahrgenommen werden und daher nicht objektivierbar sind, ist ein Geschmack nach Auffassung der Richter nicht hinreichend identifizierbar. Außerdem weisen die Richter daraufhin, dass es derzeit keine technischen oder sonst wie wissenschaftlichen Methoden gibt, um einen Geschmack treffsicher von einem anderen zu unterscheiden.

Es bleibt also dabei, dass nur solche Werke urheberrechtlichen Schutz genießen, die mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sind, z.B. literarische Werke, Bilder, Fotografien, Filme oder Musikstücke.

Keine Verwässerung der urheberrechtlichen Schutzrechte

Das wenig überraschende Urteil verhindert eine Verwässerung der urheberrechtlichen Schutzrechte. Hätte der Europäische Gerichtshof den Urheberschutz bejaht, wäre unweigerlich die Frage aufgekommen, welche sonstigen Erscheinungen ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen könnten (der persönliche Geschmack? der Kleidungsstil?). Jedenfalls die foodblogger-Szene dürfte beruhigt sein: Es ist also weiterhin gestattet, Geschmäcker nachzuahmen bzw. nach zu kochen, selbst wenn dies gewerblich geschieht.

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