Das Oberlandesgericht Köln hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (OLG Köln 26.02.2016, Az.:6 U 90/15, 26 O 324/14) entschieden, dass bestimmte von Online-Versandhändlern verwendete Nutzungsbedingungen unwirksam sind. Betroffen sind diejenigen Bedingungen, die die Möglichkeit einräumen, Verbrauchern den Zugriff auf gekaufte Inhalte zu untersagen.
Bei der Beklagte handelt es sich um die Amazon Europe Core S. à r. l., bei der Klägerin um die Verbraucherschutzzentrale NRW. Die Amazon Europe Core S. à r. l. hatte in ihren Nutzungsbedingungen folgendes festgehalten:
„Sie dürfen einen Amazon Service nicht verwenden:
- in einer Weise, die dazu geeignet ist , den Amazon Service oder den Zugang dazu zu unterbrechen, zu beschädigen oder in sonstiger Art zu beeinträchtigen, oder
- für betrügerische Zwecke oder in Verbindung mit einer Straftat oder rechtswidrigen Aktivität oder
- um Belästigung, Unannehmlichkeiten oder Angst zu verursachen.
Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Webseite vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen.“
Im Angebot der Beklagten befindet sich unter anderem der E-Book Reader „Kindle“, für welchen über die Webseite der Beklagten Inhalte gekauft werden können.
Die Beklagte – Amazon Europe Core S. à r. l. – hatte einem Kunden des E-Book Readers durch die oben genannte Klausel zukünftige Vertragsabschlüsse mit der Begründung versagt, er habe die haushaltsübliche Anzahl an Retouren in dem Kundenkonto überschritten und schloss darüber hinaus sein Kundenkonto. Auf bereits gekaufte Inhalte konnte jedoch weiter zugegriffen werden.
Die Klägerin forderte in der Folge die Beklagte auf, eine Unterlassungserklärung bezüglich besagter Klausel abzugeben. Diese verstoße gegen Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Weil Kunden nicht mehr die Möglichkeit hätten, über Amazon neue E-Books herunterzuladen, käme es für diese zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil eine Amortisation nicht mehr möglich sei. Des Weiteren sehe die Klausel nicht vor, dass eine Kündigung des Geschäftsverhältnisses vor Vollzug zunächst angedroht werden müssen. Auch sei die Klausel unklar bezüglich der exakten Voraussetzungen für eine Kündigung.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass Kündigungen nur in absoluten Ausnahmefällen ausgesprochen würden, darüber hinaus warne sie betroffene Kunden regelmäßig zweimal vor Kontoschließung. Auch bliebe den Kunden die Möglichkeit offen, für den E-Book Reader Inhalte auch auf anderen Plattformen herunterzuladen.
Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben, die Beklagte wandte sich mit der Berufung an das Oberlandesgericht Köln.
Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Unter der Berücksichtigung der „kundenfeindlichsten Auslegung“ gäbe die Klausel der Beklagten die Möglichkeit, dem Kunden nicht nur den Zugriff auf sein Konto, sondern darüber hinaus auch die weitere Nutzung der bisher erworbenen Dateien zu verwehren. Die Klausel sei somit unwirksam. Offengelassen wurde hingegen die Frage, ob Unwirksamkeit auch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebots zu bejahen gewesen wäre.
Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig.
Haben Sie auch Probleme mit der Sperrung eines Ihrer Nutzerkonten? Die Kanzlei Jansen & Jansen Rechtsanwälte in Köln hilft Ihnen gerne weiter.