Das Amtsgericht München hat in einem Urteil (AG München Urt. v. 08.01.2016, Az. 159 C 12576/15) entschieden, dass die kostenfreie Gepäckmitnahme bei Flügen nur dann erwartet werden kann, wenn eine entsprechende Zusicherung erfolgt ist. Insbesondere bei sog. „low cost“-Fluggesellschaften seien zusätzliche Gebühren für die Gepäckmitnahme zu erwarten.

Der aus Köln stammende Kläger buchte einen Flug von Berlin nach Tel Aviv für einen Preis von 416,42 €. Der Flug wurde von einer israelischen Fluggesellschaft durchgeführt. In den Flug- und Gepäckbestimmungen war eine Klausel statuiert, die besagte, dass lediglich Handgepäck kostenlos mitgenommen werden könnte. Für weitere Gepäckstücke müsste eine Gebühr entrichtet werden. Auf dem Rückflug von Tel Aviv nach Berlin wurde sowohl dem Kläger als auch seinem Begleiter eine Gebühr von 40 US Dollar pro Gepäckstück berechnet. Somit mussten insgesamt 80 US Dollar bezahlt werden.

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte Rückzahlung des bereits gezahlten Geldes für die beiden Gepäcksstücke. Der Kläger trug vor, die Allgemeinen Reisebestimmungen der Airline seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da sie für Laien unverständlich seien.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Aus den Vertragsunterlagen der beiden Parteien sei nicht ersichtlich geworden, dass sich die Fluggesellschaft zu einer kostenfreien Gepäckbeförderung verpflichtet hätte. Diese Tatsache nachzuweisen oblag dem Kläger. Der Nachweis gelang jedoch nicht. Außerdem führte das Gericht aus, dass heutzutage das Aufkommen sog. „low cost“-Fluggesellschaften oder auch „Billigfluggesellschaften“ immer weiter steigt. Solche Fluggesellschaften bieten den gleichen Sicherheitsstandard wie andere Fluggesellschaften. Allerdings müssen sich diese Fluggesellschaften auf die wichtigsten Dienstleistungen konzentrieren, um die geringen Preise ermöglichen zu können. Daraus resultiert, dass solche Leistungen wie Gepäckbeförderung, Essen an Bord oder Anbieten von Zeitschriften zusätzlich gebucht und bezahlt werden müssen. Ohne eine entsprechende Zusicherung über die freie Mitnahme von Gepäck kann man bei solchen Fluggesellschaften keine kostenlose Beförderung von Gepäck verlangen. Die „low cost“-Fluggesellschaften konzentrieren sich grundsätzlich auf eine sichere Beförderung der Passagiere und sind auf die Reduzierung des restlichen Service angewiesen, um ihr Geschäftsmodell auch in Zukunft ausüben zu können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei Billigfluggesellschaften stets auf die Bestimmungen über die Gepäckbeförderung geachtet werden sollte. Diese wird oftmals nur gegen weitere Zahlung von Gebühren ausgeführt. Um nicht von solchen Gebühren überrascht zu werden, sollte man sich frühzeitig über die Bestimmungen informieren und den Flug nur buchen, wenn man mit zusätzlichen Kosten einverstanden ist.

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