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Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil (OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2015, Az. 28 U 91/15) entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs die auf Rücktritt gerichtete Klage auch an seinem Wohnsitz erheben kann.

Der Beklagte stellte ein Verkaufsangebot für das Gebrauchtfahrzeug des Typs Saab 900 Cabriolet ins Internet ein, woraufhin sich der Kläger als Käufer meldete. Die Parteien schlossen einen wirksamen Kaufvertrag. Der Kläger brachte dann das Auto nach Abschluss des Kaufvertrages an seinen Wohnsitz. Kurze Zeit später überkamen den Kläger Bedenken bezüglich der Richtigkeit der Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs. Die Zweifel erwiesen sich als richtig, denn die Laufleistung des Cabriolets war tatsächlich erheblich höher als vom Beklagten angegeben. Aus diesem Grund erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Allerdings reagierte der Beklagte nicht auf die Rücktrittserklärung, weshalb der Kläger Klage an seinem Wohnsitz vor dem Landesgericht Bielefeld erhob.

Zum besseren Verständnis:

Der allgemeine Gerichtsstand befindet sich gem. §§ 12, 13 ZPO grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten. D.h., dass derjenige, der einen Anspruch klageweise durchsetzen will, in der Regel den Beklagten an seinem Wohnsitz verklagen muss. Dies ist auch vor dem Hintergrund einer z.B. ungerechtfertigten Inanspruchnahme und unterschiedlicher Wohnsitze nachvollziehbar. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Auf eine dieser Ausnahmen berief sich der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit.

Der Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld und beantragte die Verweisung des Streits an das Landgericht Potsdam. Das Gericht teilte die Auffassung des Beklagten und wies den Kläger auf die angebliche Unzuständigkeit hin. Der Kläger lehnte einen Verweisungsantrag jedoch ab. Es erging daher ein Urteil des Landgerichts, in dem die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen wurde (LG Bielefeld, Az. 7 O 321/14). Das Gericht argumentierte damit, dass im Bezirk des Landgerichts Bielefeld nicht der Erfüllungsort gem. § 29 ZPO liege. Es könne nicht generell gesagt werden, dass der Erfüllungsort dem Belegenheitsort der Sache gleiche. Insbesondere könne bei einem Fahrzeug nicht davon ausgegangen werden, dass es an einem Ort verbleibt, sodass es unpraktisch wäre den Wohnsitz des Käufers als Gerichtsstand anzusehen. Darüber hinaus fehle eine Beantragung von Seiten des Klägers auf Rückübereignung und Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug. Außerdem sei es bei einem Gebrauchtwagenkauf häufig der Fall, dass zur Aufklärung des Sachverhaltes Zeugen aus dem Umfeld des Verkäufers befragt werden müssten, was für einen Gerichtsstand an dessen Wohnsitz spreche.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm ein. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Urteil der Vorinstanz prozessual rechtsfehlerhaft ist. Außerdem sei dem Verkäufer bekannt gewesen, dass das Fahrzeug von der Ehefrau des Klägers lediglich in einem geringen Umkreis des Wohnsitzes des Klägers genutzt werden würde. Auf die Begründung des Landgerichts Bielefeld trug der Kläger vor, dass ein richterlicher Hinweis darüber, dass eine Zug-um-Zug-Beantragung vermisst wurde, gefehlt habe. Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich dem Vortrag des Klägers an. Das Gericht erklärte, dass die Klage durch das vorinstanzliche Urteil fälschlicherweise als unzulässig abgewiesen wurde. Der Kläger habe gem. § 35 ZPO die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen, unter anderem auch dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Der Wohnsitz des Klägers sei entgegen der Auffassung des Landgerichts der Ort der Erfüllung gem. § 29 Abs. 1 ZPO. Es sei die materiellrechtliche Beurteilung über den Erfüllungsort maßgebend. Aufgrund eines wirksamen Rücktritts steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Gem. 269 Abs. 1 BGB richtet sich der Erfüllungsort nach den von den Parteien getroffenen Bestimmungen oder nach den Begleitumständen, die sich insbesondere aus der Art des Schuldverhältnisses ergeben. Zwar wurden keine Bestimmungen von den Parteien getroffen. Jedoch unterstellt das Oberlandesgericht den Parteien den mutmaßlichen Willen im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages nach gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren. Die gesetzliche Grundlage für diesen Fall bilden die §§ 346, 323. 440, 434, 433 BGB. Demnach hat der Käufer im Falle eines Rücktritts lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung wenn er Zug-um-Zug die Rückgabe und Rückübereignung der Sache gewährleisten kann. Nachträglich habe der Kläger den Antrag für den Austausch der Leistungen Zug-um-Zug gestellt, sodass der Verkäufer nunmehr verpflichtet ist die mangelhafte Sache beim Kläger abzuholen, d.h. sich an den Wohnsitz des Klägers zu begeben. Aus diesem Grund sei es notwendig anzunehmen, dass sich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort befinde, wo sich die Sache befindet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei also doch der Belegenheitsort dem Erfüllungsort entsprechend.

Haben Sie Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages oder möchten Sie sich über Mängelgewährleistungsrechte erkundigen? Wir helfen Ihnen gerne. Sprechen Sie uns an.

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