Das Luftfahrtunternehmen Turkish Airlines darf einen bereits zuvor gekündigten Mitarbeiter für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin im Eilverfahren mit Urteil vom 31.08.2016 (Az.: 29 Ga 10636/16).
Kläger vermutet politische Motivation
Gegen die Airline geklagt hatte ein seit 2006 als Sales Represantative in Deutschland angestellter Mitarbeiter. Ihm war im August zum 31. Dezember 2016 hin gekündigt worden. Gleichzeitig wurde er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt. Der Mitarbeiter vermutete dahinter politische Motive im Zusammenhang mit dem gescheiterten Regierungsputsch in der Türkei. Er erhob deswegen gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seine Freistellung von der Arbeit. Während er aus seiner Sicht haltlose Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Putsch als Grund vermutete, berief sich das Unternehmen für die Kündigung auf wirtschaftliche Gründe. Der Unternehmensumsatz sei in den ersten zwei Quartalen des Jahres eingebrochen, weshalb man sich zu Personalabbau habe entschließen müssen.
Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung
Durch einen Antrag auf einstweilige Verfügung kann jemand bereits vorzeitig verpflichtet werden, eine bestimmte Handlung bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorzunehmen bzw. zu unterlassen. Ob ein Gericht einem solchen Antrag stattgibt oder nicht, ist durch eine vorläufige Prüfung der gegenstehenden Interessen der Parteien zu entscheiden, deren Ergebnis maßgeblich von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache abhängt. Wenn hier das Gericht z.B. davon ausgeht, dass die Kündigung offensichtlich rechtswidrig war und es deswegen der Kündigungsschutzklage in Zukunft stattgeben wird, wird es ein überwiegendes Interesse des Klägers an der sofortigen Aussetzung der Arbeitsfreistellung bejahen. Geht es dagegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass die Kündigungsschutzklage Erfolg haben wird, überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung der Freistellung und der Antrag einer einstweiligen Verfügung wäre somit abzuweisen.
Gericht weist Antrag des Arbeitnehmers zurück
Das Arbeitsgericht Berlin kam im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Kläger kein überwiegendes Interesse an der Aufhebung der Freistellung habe und wies den Antrag der einstweiligen Verfügung zurück. Es sei zu berücksichtigen, dass die Parteien im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung getroffen hätten, welche den Arbeitgeber nach einer Kündigung zur frühzeitigen Freistellung des Arbeitnehmers berechtigen würde. Diese Klausel sei grundsätzlich wirksam. Auch sei die Ausübung dieses Rechts durch die Airline im konkreten Fall nicht rechtswidrig gewesen, da die Kündigung vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung zumindest nicht offensichtlich unwirksam sei. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Freistellung sei somit zum jetzigen Zeitpunkt abzuweisen. Ob die Kündigung am Ende tatsächlich rechtmäßig war, wird sich erst im Hauptverfahren klären lassen.
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