Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil (LAG Düsseldorf Urt. v. 23.02.2016, Az. 8 Sa 593/15) entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Leiharbeitnehmer für den, aufgrund der Entwendung von Personalgegenständen aus dem Mitarbeiterraum, entstandenen Schaden haftet.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Restaurantbetreiber und bei dem Kläger um einen Leiharbeitnehmer, der an zwei Tagen im Jahr 2014 im Betrieb der Beklagten als Servicekraft tätig war. Im Betrieb der Beklagten gab es einen Mitarbeiterraum, in dem die Mitarbeiter ihre persönlichen Gegenstände einschließen konnten. Der einzige Schlüssel, der für diesen Raum existierte, wurde im Küchenbereich des Restaurants aufbewahrt. Es kam dazu, dass die persönlichen Gegenstände der Mitarbeiter, unter anderem die des Klägers, entwendet wurden. Dem Kläger wurden die Wohnungs- und Autoschlüssel sowie das Handy gestohlen. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Aus diesem Grund legte der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Essen ein und forderte von der Beklagten den Ersatz des Schadens, der den Einbau eines neuen Autoschlosses, Schlüsseldienstkosten und die Anschaffung eines neuen Handys umfasste. Insgesamt forderte der Kläger 1.331,56 € von der Beklagten. Das Arbeitsgericht Essen lehnte die Klage allerdings ab (AG Essen, Urt. v. 23.04.2015, Az. 5 Ca 41/15). Dagegen legte der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass in einem solchen Fall die Haftung des Arbeitgebers von der tatsächlichen Erörterung des Sachverhalts und dessen Gegebenheiten abhänge. Grundsätzlich könne eine solche Haftung bejaht werden, wenn die dazu nötigen Voraussetzungen vorlägen. Es müssen aber stets die Besonderheiten des Einzelfalls beachtet werden. Im vorliegenden Fall habe es sich um einen neu eingerichteten Mitarbeiterraum gehandelt, in dem nicht genügend Spinde zur weiteren Sicherung von persönlichen Gegenständen vorhanden waren. Allerdings habe die Beklagte durch die bloße Zurverfügungstellung von Spinden das weitergehende Sicherungsbedürfnis signalisiert und somit auch selbst die Annahme gehabt, dass der Mitarbeiterraum nicht genügend gesichert worden war. Hieraus könnte sich eine Verletzung der Fürsorgepflicht herleiten lassen, da trotz dieser Annahme nicht genügend Sicherungsmöglichkeiten geschaffen wurden. Das Gericht stellte weiter fest, dass es zwar an einer anderen Stelle im Betrieb eine größere Anzahl von Spinden gegeben habe und die Stammbelegschaft dies auch gewusst und sich an dieser Stelle auch vermehrt aufgehalten habe. Allerdings habe der Kläger als Leiharbeitnehmer keine Kenntnis von solchen betriebsinternen Gegebenheiten gehabt, sodass ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er seine persönlichen Gegenstände nicht in diesen Spinden eingeschlossen habe. Eine Einweisung und ein Hinweis durch die Schichtleitung bezüglich der weiteren zur Verfügung stehenden Spinde sei nicht erfolgt, sodass die Beklagte sich auch nicht entlasten könne. Somit sprach sich das Gericht für das Vorliegen einer Haftungspflicht seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Leiharbeitnehmer aus.

Aus prozessökonomischen Gründen haben sich die Parteien in dem oben geschilderten Verfahren auf einen Vergleich verständigt.

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