Kindergärten dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten vorsehen. So entschied jüngst das Amtsgericht München. Das Gericht hatte sich mit der Sache zu befassen, nachdem die Betreiberin einer Kindergartenstätte eine Mutter auf Zahlung von über 2.800€ verklagte.

Die beklagte Mutter hatte mit der Betreiberin am 19.05.2015 einen Kindergartenvertrag über die Betreuung ihrer, zum damaligen Zeitpunkt, zweieinhalbjährigen Tochter geschlossen. Nach diesem sollte die Mutter monatlich 585€ für die Betreuung und 140€ für das Essen des Kindes zahlen. Im weiteren Verlauf der Betreuung war die Mutter allerdings derart unzufrieden mit den Leistungen des Kindergartens, dass sie am 31.10.2015 kündigte. Sie gab an, dass das Personal nicht ausreichend qualifiziert gewesen wäre, um ihrer Tochter die vom Kindergarten angebotene bilinguale Erziehung zu ermöglichen. Bei dem eingesetzten Personal habe es sich noch nicht mal um ausgebildete Erzieher gehandelt und die Umstände in der Einrichtung wären zwanghaft und inkompetent gewesen. In der Folge habe ihr Kind in der Zeit den Kindergarten auch nur vier Mal besucht, weshalb auch kein Essensgeld geschuldet werde. Nach der Kündigung schickte sie ihr Kind nicht mehr in den Kindergarten, ab Februar 2015 zahlte sie keine Gebühren mehr.

Die Betreiberin verlangte daraufhin die Zahlung der ausstehenden Gebühren für Februar und März in Höhe von 1450€ sowie einen Ausgleich für Fördergelder, die dem Kindergarten in Folge des Fernbleibens des Kindes entgangen waren, in Höhe von circa 1.400€. Sie begründete dies damit, dass der Vertrag in Folge der Kündigung erst zum 31.3.2015 geendet hätte. Dabei verwies sie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kindergartenvertrages, welche in § 7 die folgende Kündigungsklausel enthielten:

„Der Vertrag kann ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, und zwar jeweils zum 31. März, 31. August, 31. Oktober und 31. Dezember. […]“

Das Amtsgericht München widersprach der Betreiberin und wies ihre Klage ab. Die Mutter habe wirksam zum 31.11.2015 gekündigt, da die Kündigungsfrist in den AGB unwirksam wäre.

Speziell für die Prüfung von AGB stellt das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 305 ff. eine Reihe von Vorschriften bereit, an denen sich die Wirksamkeit von AGB-Klauseln messen lassen muss. Das Gericht stellte zunächst fest, dass in AGB gemäß § 309 Nr. 9 c BGB keine Kündigungsfristen länger als 3 Monate vorgesehen werden dürfen. Durch die Festsetzung von willkürlichen Kündigungsterminen habe die Betreiberin diese gesetzliche Vorgabe faktisch unterlaufen. So würde beispielsweise eine Kündigungserklärung am 01. Januar zu einer faktischen Kündigungsfrist von nahezu acht Monaten führen (die benötigten 3 Monate Vorlauf wären bis zum 31. März bereits überschritten, sodass die nächstmögliche Kündigung erst zum 31. August erfolgen könnte). Dies wäre aber nicht mit der Vorschrift des § 309 Nr. 9 c BGB zu vereinbaren, zumal bei einem Kindergarten kein sachlicher Grund für eine solch lange Bindung des Kunden erkennbar wäre.

An die Stelle der insofern unwirksamen Klausel trete die gesetzliche Kündigungsfrist, sodass die Mutter bereits am 15.11.2015 zum Schluss des Kalendermonats (31.11.2015) habe kündigen können. Ein Anspruch auf Zahlungen standen der Betreiberin folglich nicht zu.

Falls auch Sie Zweifel an der Wirksamkeit von AGB in von Ihnen geschlossenen Verträgen haben, beraten unsere Anwälte Sie gerne jederzeit.

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