Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.Oktober 2014 entschieden, dass Mitglieder des Vielfliegerprogramms der Lufthansa – „Miles & More“ –, ihre Bonusmeilen nicht an jeden beliebigen Dritten weitergeben dürfen.
Der Kläger war seit Juni 2010 als sog. HON Circle Member in den höchsten Status des Vielfliegerprogramms aufgerückt. Wenige Zeit später buchte er unter Einlösung seiner Bonusmeilen Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und New York nach Frankfurt, wobei er die Buchung auf den Namen eines Dritten tätigte. Die Lufthansa kündigte daraufhin die Teilnahme des Klägers an dem „Miles & More“ Programm und entzog ihm den höchsten Vielfliegerstatus mit der Begründung, er habe gegen die Teilnahmebedingungen verstoßen. Diese sehen vor, dass Prämien aus dem Programm, also insbesondere Meilen, nur an solche Personen weitergegeben werden dürfen, zu denen eine persönliche Beziehung besteht.
Die gegen die Kündigung der Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm und den Entzug des Status gerichtete Klage blieb in letzter Instanz erfolglos. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass es für ein Kundenbindungsprogramm wie „Miles & More“ kein gesetzlich geregeltes Leitbild gibt. Eine richterliche Kontrolle der Teilnahmebedingungen an dem Programm, war daher von vornherein ausgeschlossen, da Abreden unmittelbar über den Vertrag aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle unterliegen. Eine Regelung, wonach Bonusmeilen nur an Personen weitergegeben werden dürfen, zu denen das Mitglied eine persönliche Beziehung hat, ist damit wirksam.
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