Die Fluggäste staunten nicht schlecht, als sie am Morgen des Abflugtages erfuhren, dass es am fraglichen Tag überhaupt keinen Flug von Antalya nach Hamburg gebe. Nach ihren – von einem Internet-Reiseportal ausgestellten – Unterlagen, hätten sie um 06:00 Uhr mit einem Condor-Flug die Rückreise aus dem Urlaub antreten sollen.

Die Airline ließ im Entschädigungsprozess vortragen, dass der Flug schon Monate vorher auf einen anderen Tag verlegt worden sei. Das Internet-Reisportal habe anscheinend vergessen, dies den Fluggästen mitzuteilen, wofür die Fluggesellschaft nicht haftbar gemacht werden könne.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat in einem aktuellen Urteil (v. 17.06.2015 – 3 C 6013/14 (38), nicht rechtskräftig) entschieden, dass eine Fluggesellschaft auch dann für die Annullierung eines Fluges Entschädigung nach Art. 7 der Fluggastrechte-VO leisten muss, wenn nicht die Fluggesellschaft selbst, sondern die zwischengeschaltete Buchungsagentur den Fluggästen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, dass der Flug nicht wie geplant stattfinden wird.

Das Gericht machte deutlich, dass die Unterrichtung der Fluggäste über eine Annullierung in die Verantwortungssphäre der Fluggesellschaft fällt. Eine Abwälzung dieser Pflicht auf eine Buchungsagentur kann die Airline nicht entlasten, denn dies „wäre ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem jeweiligen Reiseveranstalter zu berücksichtigen, nicht jedoch im Verhältnis zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast, da hier die VO [die Fluggastrechte-Verordnung, Anm. d. Red.] das maßgebliche Regelwerk darstellt.“

Eine zutreffende Entscheidung, die einmal mehr den Verbraucherschutz der Fluggastrechte-Verordnung hervorhebt.

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