Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 12.06.2014 (Az.: 9 C 72/14) eine für Passagiere von verspäteten Flügen interessante Entscheidung getroffen. Der Kläger wurde von dem beklagten Luftfahrtunternehmen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden zum Zielort befördert. Folgerichtig sprach das Amtsgericht dem Kläger den Ausgleichsanspruch (in diesem Fall 250 €) nach der Fluggastrechteverordnung (VO [EG] Nr. 261/04) zu. Bis hierhin nichts Unerwartetes. Hervorzuheben ist aber, dass die Fluglinie auch zum Ersatz der dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt wurde, obwohl sich die Fluglinie bei Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht im Verzug befand. Das Amtsgericht geht davon aus, dass die gezahlten Rechtsanwaltskosten Aufwendungen darstellen, die als Schadensposition geltend gemacht werden können, da sich der Fluggast zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes herausgefordert fühlen durfte. Grundlage des Anspruches sei die verspätete Beförderung, die eine Pflichtverletzung in Bezug auf den Beförderungsvertrag darstelle. Der durchschnittliche Fluggast benötige in der Regel anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs, da die Fluglinien nicht freiwillig zahlen. Aus diesem Grund dürfe er sich auch schon für das Aufforderungsschreiben der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen, ohne die Kosten hierfür tragen zu müssen. Der Kostentragungspflicht könnten die Fluglinien dadurch entgehen, dass sie den Ausgleichsanspruch unaufgefordert und freiwillig an die Passagiere zahlten.

Die erfreuliche Entscheidung zeigt, dass Opfer von Flugverspätungen den Gang zum Rechtsanwalt nicht aus Kostengründen meiden sollten. Die Rechtsanwaltskanzlei Jansen & Jansen in Köln hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ausgleichsansprüche im Falle der Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung.

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