Bei Klagen gegen eine Fluggesellschaft auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung, ist das Gericht des endgültigen Ankunftsortes auch dann zuständig, wenn vorher eine Zwischenlandung an einem anderen Flughafen stattfand
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 05.06.2015 – 3 S 315/14 entschieden, dass Passagiere die einen Flug mit Zwischenstopp gebucht haben, ihren Entschädigungsanspruch wegen Verspätung (auch) am Gericht des endgültigen Ankunftsortes geltend machen können. Im konkreten Fall hatten die Fluggäste einen Flug von San Francisco über Paris nach Bremen gebucht. Der Flug von San Francisco nach Paris startete mit einer mehrstündigen Verspätung, sodass die Fluggäste ihren Anschlussflug von Paris nach Bremen verpassten. Sie wurden von der Fluggesellschaft umgebucht und erreichten den Flughafen Bremen mit einer Verspätung von etwa 24 Stunden.
Die Fluggäste versuchten zunächst ihre Entschädigungsansprüche von jeweils 600€ gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen, was erwartungsgemäß nicht zum Erfolg führte. Anschließend verklagten sie die Fluggesellschaft vor dem Amtsgericht Bremen. Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab, weil es sich nicht für zuständig hielt, da die Verspätung ihren Anfang auf dem Flug von San Francisco nach Paris nahm und die Fluggäste daher an einem dieser beiden Orte hätten klagen sollen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Landgericht Bremen verurteilte die Airline schließlich zur Zahlung der Entschädigungssumme. Es hat mit einem bei einigen Amtsgerichten verbreiteten Irrtum aufgeräumt, dass bei einer Zwischenlandung bzw. Umsteigeverbindung nur am Ankunfts- oder Abflugort der jeweiligen Teilstrecke geklagt werden könne. Diese verbraucherunfreundliche Ansicht hätte zur Folge, dass die Fluggäste hier ihre Ansprüche in Paris oder San Francisco hätten einklagen müssen, was praktisch ein aussichtloses Unterfangen darstellen dürfte.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auf dem Gebiet der Fluggastrechte nach wie vor zahlreiche Streitpunkte bestehen. Umso erfreulicher ist es, dass das Landgericht Bremen im Sinne der Fluggäste entschieden hat.
Die Rechtsanwaltskanzlei Jansen&Jansen in Köln ist im Rahmen von Fluggastrechten und der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen gegen Fluggesellschaften Ihr kompetenter Ansprechpartner.
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