Sogenannte Abbruchjäger, die auf eBay auf den vorzeitigen Abbruch von Auktionen spekulieren, handeln rechtsmissbräuchlich. Dies geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.08.2016 hervor (Az.: VIII ZR 182/15).
Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegen einen Ebay-Verkäufer. Dieser hatte im Jahre 2012 ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha in einer zehntägigen Auktion zu einem Startpreis von einem Euro angeboten. Der Sohn des Verwalters der klagenden GbR gab daraufhin in deren Namen ein Maximalgebot von 1.234,57 Euro ab. Der beklagte Verkäufer brach die Auktion allerdings bereits am ersten Tag wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale ab. Die klagende GbR war zu diesem Zeitpunkt der einzige Bieter gewesen. Mit korrigierten Angaben startete er eine neue Auktion und verkaufte das Motorrad. Ein halbes Jahr später verlangte die klagende GbR das Motorrad zu einem Preis von einem Euro von dem Verkäufer heraus. Da dieser dazu nach dem Verkauf nicht mehr in der Lage war, verlangte sie daraufhin Schadensersatz in Höhe von 4.899,00 Euro. Sie begründete dies damit, dass das Motorrad 4.900,00 Euro wert gewesen sei und sie es als einziger Bieter für einen Euro erworben hätte.
In erster Instanz hatte die Klägerin zunächst Erfolg. Das in der Berufung mit der Sache befasste Landgericht Görlitz wies die Klage allerdings vollumfänglich ab (LG Görlitz, Urt. v. 29.07.2015, Az.: 2 S 213/14). Das Gericht führte dazu aus, dass das Schadensersatzverlangen der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei. Die Klägerin verfolge als Abbruchjäger aktiv das Ziel, Schadensersatzansprüche durch vorzeitig abgebrochene eBay-Auktionen zu erwirken. So habe Sie alleine im Sommer 2011 mit verschiedenen eBay-Konten Gebote in Höhe von 215.000 Euro abgegeben und mehrere Gerichtsverfahren eingeleitet. Dafür spreche auch, dass die Klägerin über ein halbes Jahr auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche gewartet habe, obwohl sie von der erneuten Ebay-Auktion Kenntnis gehabt habe. Sie könne wegen dieses rechtmissbräuchlichen Vorgehens folglich keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
Die Klägerin ging dagegen in Revision zum Bundesgerichtshof. Dieser wies die Klage allerdings als bereits unzulässig ab. Bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage handelt es sich um formale Vorgaben wie beispielsweise die Zuständigkeit des Gerichts, die Einhaltung von Klagefristen oder die Prozessfähigkeit der Parteien, die nichts mit der „Streitsache“ an sich zu tun haben. Eine dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die Prozessführungsbefugnis, also das Recht, einen Gerichtsprozess über ein behauptetes Recht im eigenen Namen führen zu dürfen. Dieses Recht steht regelmäßig nur dem Inhaber einer Forderung selbst zu. Die GbR hatte aber vor Prozessbeginn die Schadensersatzforderungen unentgeltlich an den Sohn des Verwalters übertragen. Eine Ausnahme, weshalb sie ausnahmsweise die Ansprüche des Sohnes geltend machen durfte, lag nach Ansicht des BGH nicht vor. Damit mangelte es ihr bereits an der Prozessführungsbefugnis für diese Forderungen und die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Forderungen kam es deswegen zwar eigentlich nicht mehr an, der Gerichtshof brachte aber trotzdem zum Ausdruck, dass er diesbezüglich keine Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts erkennen könne.
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