Ist in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitgeber über die Höhe des Bonusanspruches seines Arbeitnehmers nach billigem Ermessen entscheiden darf, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Kommt ein Gericht bei der Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Höhe der Bonuszahlung nicht billigem Ermessen entspricht, darf es den Betrag auf Grundlage des Vortrags der Parteien neu festsetzen. Dies entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 03.08.2016 (Az.: 10 AZR 710/14).
Gegen die Höhe seiner erhaltenen Bonuszahlungen geklagt hatte ein Managing Director einer internationalen Großbank mit Sitz in Deutschland. Diesem stand laut Arbeitsvertrag die Teilnahme am jeweils gültigen Bonussystem und/oder Deferral Plan zu, aus welchem für jedes Geschäftsjahr, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, eine gewisse Leistung ausgezahlt wurde. Während diese Leistung im Jahre 2009 noch 200.000 Euro betrug, belief sich der Betrag für 2010 nur noch auf 9.920 Euro. 2011 erhielt der Manager gar keinen Bonus oder Deferral Award mehr. Andere Mitarbeiter erhielten in diesem Jahr noch Leistungen, die überwiegend einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung entsprachen.
Das zuerst mit der Sache befasste Arbeitsgericht Frankfurt hatte dem klagenden Manager zunächst einen Anspruch auf Bonuszahlungen in Höhe von über 78.000 Euro zugesprochen. Das auf die Berufung der beklagten Bank hin zuständige Landesarbeitsgericht Hessen wies die Klage dagegen ab, weil der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen habe, um eine gerichtliche Festsetzung über die Höhe der Bonuszahlungen zu ermöglichen.
In der darauffolgenden Revision des Managers entschied das Bundesarbeitsgericht nun zu dessen Gunsten. Der Kläger hätte Anspruch auf eine Bonuszahlung nach billigem Ermessen des Arbeitgebers, und dieser hätte nicht ausreichend dargelegt, weshalb der Bonus im Jahre 2011 nur 0 Euro betragen hat. Dies dürfte aber nicht zu Lasten des Arbeitnehmers fallen. Vom Arbeitnehmer könne kein Vortrag über Umstände, wie beispielsweise die Höhe eines Bonustopfes, verlangt werden, die sich seinem Kenntnisbereich entziehen. Trägt der Arbeitgeber dagegen nicht in hinreichender Weise vor, dass die Festsetzung über die Höhe der Bonuszahlungen billigem Ermessen entspricht, sei diese Festsetzung gemäß § 315 Abs.2 Satz 1 BGB nicht verbindlich und könnte somit gemäß § 315 Abs.2 Satz 2 BGB vom Gericht durch Urteil neu festgelegt werden.
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