Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2015, Az. I 20 U 22/14) entschieden, dass das Werben außerhalb des eigenen Messestandes und in der Nähe des konkurrierenden Standes auch dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn diese Vorgehensweise in den Ausstellungsbedingungen des Messeveranstalters verboten sind.

Die Parteien des Rechtsstreits waren zwei Aussteller, die Dienstleistungen im Bereich des Marketings für niedergelassene Ärzte anboten. Beide Aussteller nahmen an zwei verschiedenen Messen im Jahr 2012 teil. Auf beiden Messen war durch die Messeveranstalter aus Sicherheitsgründen die Verteilung und Bewerbung der eigenen Ware nur innerhalb des eigenen Standes erlaubt. Dem Vortrag der Klägerin nach verstieß die Beklagte gegen diese Regelung, indem sie große Werbetaschen außerhalb ihres Standes und im Bereich des gegnerischen Standes verteilte und dadurch auch die Kunden der Klägerin behinderte.

Nach dem Durchlaufen der ersten Instanz hatte nun das Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Verhaltensweise der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß darstellte. In diesem Zusammenhang erklärte die Beklagte, dass sie die Taschen lediglich auf dem Transportweg zu ihrem Stand auf Nachfrage vorbeigehender Interessenten herausgegeben hatte und sie somit nicht gezielt außerhalb der eigenen Werbefläche verteilt hatte. Ergänzend trug die Beklagte vor, dass selbst im Falle der gezielten Verteilung von Werbeware außerhalb des ihr zugewiesenen Werbestandes kein Wettbewerbsverstoß vorliege, da ein Verstoß gegen Verhaltensbedingungen, die durch den Messeveranstalter gestellt wurden, einem Wettbewerbsverstoß nicht gleichzusetzen sei. Im Gegenzug zur Darstellung der Beklagten erklärte die Klägerin, dass die Beklagte potenzielle Kunden gezielt angesprochen und abgeworben hätte und sie zudem auch daran gehindert hätte zum Stand des Klägerin durchzudringen. In ihrem Vortrag bezog sich die Klägerin auf § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 und Nr. 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (heute § 8 Abs. 1, §§ 3a, 4 Nr. 4 UWG, Änderung der Systematik im Dezember 2015). Nach diesen Normen kann Unterlassung verlangt werden, wenn die Interessen eines Mitbewerbers durch bestimmte Verhaltensweisen der Konkurrenten beeinträchtigt werden und die Wettbewerber, beispielsweise durch Behinderung der potenziellen Kundschaft, im Wettbewerb behindert werden.

Das Oberlandesgericht schloss sich im vorliegenden Fall der Argumentation der Beklagten an. Das Gericht erklärte, dass ein Wettbewerbsverstoß seitens der Beklagten nicht ersichtlich und ein Unterlassungsanspruch der Klägerin somit nicht gegeben sei. Eine Berufung auf die Normen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb sei nicht zutreffend, da die Verhaltensvereinbarung des Messeveranstalters keine gesetzliche Vorschrift darstelle und für die Begründung des Unterlassungsanspruchs aber von Bedeutung sei, dass gegen eine gesetzliche Norm verstoßen wurde. Gesetzliche Normen seien lediglich Rechtsvorschriften, die innerhalb Deutschlands Geltung beanspruchen. Dies sei bei solchen allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb eines Messevertrags nicht der Fall. Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen handele es sich um privatautonome Regelungen, die nur zwischen den Vertragsparteien gültig sind, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Bei Verstößen gegen diese Bedingungen sei es die Aufgabe des Messeveranstalters die Einhaltung der vereinbarten Verhaltensweisen durchzusetzen, beispielsweise durch Sanktionierungen wie Ausschlüsse von der Messe. Auch eine gezielte Behinderung konnte vom Gericht nicht festgestellt werden. Hierzu erfolgten Zeugenbefragungen, die alle zum Ergebnis geführt haben, dass die Beklagte die Klägerin keinesfalls gezielt von potenziellen Kunden abgetrennt und somit nicht behindert habe.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten wurde vom Oberlandesgericht somit abgelehnt.

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