Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen einstweiligen Verfügungsantrag eines Unternehmens, der auf Unterlassung des Abwerbens von Mitarbeitern gerichtet war, abgelehnt (OLG Oldenburg, Urt. v. 08.09.2015, Az. 6 U 135/15). Solche Wettbewerbsmaßnahmen gehören zum freien Wettbewerb und können ohne das Vorliegen von besonderen Umständen, die eine unlautere Wettbewerbshandlung belegen, nicht untersagt werden.

In dem Streit, der dem Urteil des OLG Oldenburg zugrunde lag, handelte es sich um ein Unternehmen aus Osnabrück, das auf den Vertrieb von Getränkeautomaten, insbesondere Kaffeemaschinen, spezialisiert war. Zwei Gesellschafter dieses Unternehmens beschlossen ihre Geschäftsanteile an eine Investorengruppe zu veräußern. Dabei haben sich beide Gesellschafter verpflichtet den Wettbewerb im Geschäftsgebiet dieser Investorengruppe sowie das Abwerben von Mitarbeitern zu unterlassen. Noch vor der Veräußerung haben beide Gesellschafter ein weiteres Unternehmen gegründet, das sich ebenfalls auf den Vertrieb von Getränkeautomaten ausrichtete. Beide übertrugen ihre Anteile an dem neuen Unternehmen ihren volljährigen Kindern. Die Kinder der Gesellschafter haben in der Zwischenzeit ihre betriebswissenschaftlichen Studiengänge abgeschlossen und übernahmen die Führung des neu gegründeten Unternehmens. Es kam dadurch dazu, dass einige Geschäftsführer und andere Mitarbeiter sich von dem Unternehmen, das an die Investorengruppe verkauft wurde, lösten und in das Unternehmen, das von den Kindern der Gesellschafter geführt wurde, wechselten.

Das von der Investorengruppe betriebene Unternehmen stellte vor dem Landgericht Osnabrück einen Antrag auf Unterlassung des Wettbewerbs und des Abwerbens von Mitarbeitern. Es wurde ursprünglich ein Wettbewerbsverbot vereinbart, gegen das – nach Ansicht der Investorengruppe – verstoßen werde. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass die Gesellschafter mit denen die Vereinbarung getroffen wurde, einen großen Einfluss auf die Führungsstrategien ihrer Kinder haben und daher versuchen, das an die Investorengruppe verkaufte Unternehmen, zu ruinieren.

Das Landgericht Osnabrück hat dem Antrag hinsichtlich der Unterlassung des Wettbewerbs stattgegeben, im Übrigen jedoch abgelehnt. Beide Unternehmen gingen daraufhin in Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg.

Das Oberlandesgericht Oldenburg lehnte den Antrag des Unternehmens der Investorengruppe insgesamt ab. Die Vereinbarung über die Unterlassung von Wettbewerbshandlungen, insbesondere des Abwerbens von Mitarbeitern, wurde mit dem Unternehmen der beiden Gesellschafter getroffen, nicht aber mit dem Unternehmen, das nun von den Kindern der Gesellschafter geführt werde. Somit habe das Unternehmen der Investorengruppe keinen Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem Unternehmen der Gesellschafterkinder.

Wettbewerbshandlungen wie das Abwerben von Mitarbeitern gehören zum freien Wettbewerb und begründen keine Unterlassungsansprüche. Zwar sei eine mögliche Beeinflussung der Gesellschafterkinder durch ihre Eltern möglich. Jedoch ist es genauso denkbar, dass sie ihr Unternehmen autonom und ohne jeglichen Einfluss leiten. Es gibt keine handfesten Beweise dafür, dass absichtlich versucht werde, dem gegnerischen Unternehmen wirtschaftlich zu schaden.

Dem Unternehmen der Investorengruppe bleibt nunmehr nur die Option die Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

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