Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB festgestellt, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), die die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen einer Ersatzkarte verlangt, unwirksam ist (BGH Urt. V. 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14).
Bei der Beklagten handelte es sich um eine Bank, die die Entrichtung eines Entgelts in Höhe von 15 € durch den Kunden für eine Ersatzkarte vorsah. Dieses Entgelt sollte immer dann entrichtet werden, wenn eine neue Karte auf Wunsch des Kunden ausgestellt werden sollte bzw. wenn die Ursache für die Notwendigkeit einer Ersatzkarte nicht im Verantwortungsbereich der Bank lag.
Der Verbraucherverband erhob eine Unterlassungsklage, die zunächst in den beiden Vorinstanzen erfolglos war. Erst die Revision beim BGH hatte Erfolg.
Der BGH bestätigte erneut, dass nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB diejenigen AGBs der Inhaltskontrolle unterliegen, durch die Regelungen vereinbart werden, die von gültigen Rechtsvorschriften abweichen.
Ein Abweichen von Rechtsvorschriften läge hier vor, da die AGB-Klausel der Bank aufgrund ihrer generellen Formulierung sämtliche Fälle umfasse, in denen die Ausstellung einer Ersatzkarte notwendig werde und dieser Umstand nicht im Verantwortungsbereich der Bank liege. Die Verantwortung der Bank fehle nämlich auch in Konstellationen, in denen es durch Diebstahl oder Verlust zur Sperrung der Erstkarte und der Beantragung einer neuen Karte komme.
Auch unter solchen Umständen mussten nach der oben genannten Klausel 15 € für das Ausstellen einer Ersatzkarte vom Kunden gezahlt werden. So eine Klausel kann nicht wirksam sein, da hier die Norm des § 675k Abs. 2 BGB entgegensteht. Gem. § 675k Abs. 2 BGB kann vereinbart werden, dass bei Vorliegen bestimmter Gründe (sachliche Gründe bezüglich der Sicherheit; Verdacht auf eine betrügerische oder nicht autorisierte Verwendung; Risiko, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht bei Kreditgewährung nicht nachkommt) der Zahlungsdienstleister das Recht bekommt, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument des Zahlers/des Kunden (hier: Zahlkarte) zu sperren.
Dieses Recht begründet aber auch gesetzliche Nebenpflichten. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet den Zahler so schnell wie möglich über die Sperrung der Zahlkarte sowie über die Gründe der Sperrung zu informieren, falls diese nicht vom Kunden veranlasst wurde. Darüber hinaus ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet die Zahlkarte zu entsperren bzw. dem Kunden eine neue Zahlkarte zur Verfügung zu stellen, sobald die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht (im vorliegenden Fall die Ausstellung einer Ersatzkarte) kann kein Entgelt gefordert werden. Dies folgt bereits daraus, dass für die Entrichtung eines Entgelts für die Erfüllung von dieser Nebenpflicht eine gesetzliche Anordnung fehlt.
Weiterhin führte der BGH aus, dass gem. § 675l S. 2 BGB der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Verlust oder den Diebstahl seiner Zahlkarte nach Erlangen der Kenntnis anzeigen müsse. Als Reaktion auf das Anzeigen durch den Kunden ist der Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet jegliche unbefugte Nutzungen der Zahlkarte zu verhindern, also die Zahlkarte zu sperren, § 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB. Wenn der Zahlungsdienstleister in so einem Fall seiner Pflicht nachgehe und die Zahlkarte sperre, folgt als logische Konsequenz daraus die Ausstellung einer Ersatzkarte. Der Zahlungsdienstleister könne aber für eine Konsequenz, die aus der Erfüllung seiner eigenen Pflicht entsteht, kein Entgelt verlangen, da er so seine daraus resultierende gesetzliche Nebenpflicht zur Ausstellung eines Ersatzes für die Zahlkarte gem. § 675 Abs. 2 BG auf den Kunden abwälzen würde.
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