Urteile und Leitsätze: Fluggastrechte

An dieser Stelle finden Sie eine kleine Zusammenstellung von Urteilen, die wir als Verfahrensvertreter für unsere Mandanten erstritten haben.

Wir haben für Sie die wesentlichen Kernaussagen in eigenen Leitsätzen zusammengefasst und auf den Punkt gebracht. Auf Anfrage senden wir Ihnen gerne bei Interesse den Volltext einzelner Entscheidungen in anonymisierter Form zu.

Sofern auch Sie Fragen zur Geltendmachung von Fluggastrechten haben, sprechen Sie uns an! Aufgrund unserer langen Erfahrung können wir Sie kompetent vertreten und sind stets zuverlässiger Ansprechpartner.

 

 

Urteile und Leitsätze

Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.12.2017, Az. 116 C 153/17

Hohe Kosten für das Luftfahrtunternehmen schließen die Zumutbarkeit von anderweitigen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flugverspätung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO nicht grundsätzlich aus.

Daher ist auch die Verbringung eines Ersatzflugzeugs samt Crew zum Abflugsort, trotz der damit einhergehenden Leerflüge, zumindest ohne konkreten Vortrag zu den damit einhergehenden Kosten und Kapazitäten für das Luftfahrtunternehmen zumutbar.

 

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil 12.12.2017, Az. 56 C 195/17

Das beklagte Luftfahrtunternehmen muss über exakte Dokumentationen über den Verlauf des Fluges und damit auch über die genaue Ankunftszeit vor Ort verfügen.

Für den Vortrag einer entsprechenden Verspätung genügt es, wenn der Fluggast die Zeit angibt, zu der er das Flugzeug verlassen konnte, welche dann von dem beklagten Luftfahrtunternehmen qualifiziert zu bestreiten ist.

 

Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 02.12.2017, Az.: 4 C 2355/17

Sofern ein Flug mit mehreren Teilstrecken in einem Unionsmitgliedsstaat begonnen wird, dessen Verspätung zur Folge hat, dass das Endziel mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht wird, besteht ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-VO, auch wenn die VO ausschließlich auf den Anschlussflug nicht mehr anwendbar wäre.

 

Amtsgericht Erding, Urteil vom 24.11.2017, Az. 12 C 1291/17

Hat der Fluggast erst in Bezug auf den ursprünglichen Flug, dann auch in Bezug auf den Ersatzflug, auf den er sich eingestellt hat, Unannehmlichkeiten, ist es billig, ihm für jeden einzelnen Flug einen Anspruch auf Ausgleichsleistung zuzugestehen.

Es besteht somit auch für einen Ersatzflug ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gem. Art. 7 der Fluggastrechte-VO, welche lediglich das Vorliegen einer Buchungsbestätigung verlangt, nicht aber die Anwendbarkeit von Art. 7 bei Vorliegen eines Alternativfluges nach Art. 8 der Fluggastrechte-VO ausschließt.

 

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 01.11.2017, Az. 537 C 5953/17

Ein technischer Defekt liegt nach ständiger Rechtsprechung alleine im Unternehmensrisiko und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar.

Je größer der Zeitabstand zwischen dem vom außergewöhnlichen Umstand betroffenen Flug und dem verspäteten Flug ist, desto höhere organisatorische Anforderungen sind an das ausführende Flugunternehmen zu stellen, um die Verspätung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden.

Ein Luftfahrtunternehmen, das ein Fluggerät auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan einsetzt, nimmt das Risiko bewusst in Kauf, dass sich die Verzögerungen eines Vorfluges auch auf die nachfolgenden Flüge auswirken.

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Wetterbedingungen und der Verspätung des streitbefangenen Fluges kann bei einer Zeitspanne von über 19 Stunden zur Beeinträchtigung nicht mehr festgestellt werden. Vielmehr ist eine dann erfolgte Verspätung auf eine unternehmerische Entscheidung der Fluggesellschaft zurückzuführen.

 

Amtsgericht Köln, Beschluss vom 23.10.2017, Az. 119 C 350/17

Nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage stellt die Kollision zwischen dem Fluggerät des Vorfluges und einem Bodenfahrzeug keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO dar, der die Haftung des Luftfahrtunternehmens für große Verspätungen oder Flugausfälle ausschließen könnte.

 

Amtsgericht Brühl, Beschluss vom 18.10.2017, Az.: 7 C 241/17

Die Fluggesellschaft ist hinsichtlich des Vortrags beweisbelastet, sie habe die klagenden Fluggäste mit bestätigter E-Mail rechtzeitig über eine Flugplanänderung gemäß Art. 5 Abs.1 lit. c)i) Fluggastrechte-VO informiert. Dazu muss substantiiert dargelegt werden, wie die E-Mail durch das Computersystem der beklagten Fluggesellschaft versendet wurde und inwieweit eine Bestätigung durch die Kläger verarbeitet worden ist.

Zudem genügt eine solche Information bei Versendung an nur einen von mehreren klagenden Passagieren nur dann den Anforderungen, wenn dieser Passagier auch der alleinige Vertragspartner der Fluggesellschaft war.

 

Amtsgericht Erding, Urteil vom 27.09.2017, Az.: 3 C 888/17

Zu den zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Flugverspätungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO gehört auch die Durchführung eines Überführungsfluges. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Luftfahrtunternehmen den ursprünglichen Flug bereits am Vorabend annulliert und somit über genügend Zeit verfügt, entsprechende organisatorische Maßnahmen einzuleiten.

Zudem soll ein Flug wegen Witterungsbedingungen erst dann annulliert werden, wenn mit einiger Sicherheit feststeht, dass dieser aufgrund der Witterungsbedingungen nicht durchgeführt werden kann.

 

Amtsgericht Erding, Beschluss vom 25.09.2017, Az.: 5 C 1338/17

Bei der Berechnung der für die Höhe der Entschädigung nach der Fluggastrechte-VO maßgeblichen Flugdistanz sind bei mehreren Teilstrecken, bei denen lediglich die letzte Teilstrecke von einer Verspätung betroffen ist, auch die ordnungsgemäß durchgeführten Vorflüge in die Entfernungsberechnung mit einzubeziehen.

 

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.08.2017, Az.: 440 C 3380/17

Bei mehreren Teilstrecken ist für die Höhe der Entschädigung nach Art. 7 Abs.1 Lit. c) der Fluggastrechte-VO auf die Entfernung der Gesamtstrecke abzustellen.

Dies gilt auch für den Fall, dass der eigentliche Hauptflug pünktlich erfolgt, aber der Anschlussflug zum letztendlichen Zielort verspätet erreicht wird.

 

Amtsgericht Köln, Beschluss vom 23.06.2017, Az. 119 C 436/16

Plant ein Luftfahrtunternehmen für die Bodenzeit zwischen Ankunft und Wiederabflug (Umdrehzeit, Turnaround time) lediglich 45 Minuten ein, obwohl die Mindestumdrehzeit 40 Minuten beträgt, nimmt es billigend in Kauf, dass sich selbst bei einer geringen Verspätung des Vorfluges der Folgeflug verspätet. Dies hat zur Folge, dass sich das Luftfahrtunternehmen bezüglich einer durch den Vorflug hervorgerufenen Verspätung des Folgefluges nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechte-VO berufen kann.

 

Amtsgericht Köln, Hinweis vom 26.05.2017, Az. 118 C 409/16

Für die Bemessung der Verspätung kommt es auf die Verspätung am individuellen Endziel an.

Allein das Nichterscheinen eines bereits eingecheckten Passagiers ist kein außergewöhnlicher Umstand.

Zumindest die sekundäre Darlegungsbeweislast, wohl auch die Beweislast, dafür, dass ein Erreichen des Anschlussfluges im konkreten Fall trotz unterschreiten der Mimimum-Connecting-Time (MCT) am Flughafen möglich gewesen sei, trägt das beklagte Luftfahrtunternehmen.

 

Amtsgericht Köln, Urteil vom 27.04.2017, Az. 121 C 278/17

Jedenfalls dann, wenn das Nichterreichen des gebuchten Anschlussfluges wegen Unterschreitens der vorgegebenen Umsteigzeit (MCT) naheliegt, hat die Fluggesellschaft darzulegen und nachzuweisen, dass der Passagier den Anschlussflug dennoch erreicht und wahrgenommen hat.

Dafür genügt nicht das Vorbringen eines entsprechenden internen Mitarbeitervermerks, da es sich bei diesen lediglich um menschliche Eingaben in ein elektronisches System handelt, welche insbesondere bei Routineeingaben in der Erwartung gemacht werden, alles sei wie erwartet abgelaufen, und welche dementsprechend fehleranfällig sind.

 

Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 28.11.2016, Az.: 11 C 913/16

Für die für die Haftung gem. der Fluggastrechte-VO relevanten Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist entscheidend, wer tatsächlich den streitgegenständlichen Flug durchgeführt hat.

Für die Berechnung der Höhe der Entschädigung ist die gesamte Flugstrecke maßgeblich, selbst wenn das verklagte Luftfahrtunternehmen nicht alle Teilstrecken bedient hat.

Amtsgericht Erding, Urteil vom 29.03.2017, Az.: 4 C 3715/16

Bei der Berechnung der für die Ausgleichsleistung maßgeblichen Flugentfernung ist bei einem einheitlich gebuchten, aber aus mehreren Teilstrecken bestehenden Fluges auf die Entfernung zum Endziel und nicht lediglich auf eine einzelne Teilstrecke abzustellen.

Dies gilt auch dann, wenn die erste Teilstrecke pünktlich durchgeführt wurde und lediglich die zweite Teilstrecke eine Verspätung verursacht hat.

Betroffenen Passagieren stehen in solchen Fällen Ausgleichsleistungen für die gesamte Strecke zu.

Amtsgericht Erding, Urteil vom 23.03.2017, Az.: 9 C 2914/16

Ist eine Landung auf einer Landebahn lediglich entlang einer Landebahnrichtung auf Grund von Wetter- bzw. Windverhältnissen unmöglich, entlang der anderen Richtung hingegen noch grundsätzlich möglich, stellt dies keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs.3 der Fluggastrechte-VO dar.

Dies gilt selbst dann, wenn die andere, nicht durch die Wetterverhältnisse betroffene Landebahnrichtung, auf Grund von Bauarbeiten zu gleicher Zeit nicht benutzbar ist.

Denn in einem solchen Fall verhindern letztlich erst die technischen Einschränkungen durch die Bauarbeiten die Landung. Technische Probleme am Flughafen werden allerdings zur normalen Tätigkeit und zum Betriebsrisikos eines Luftfahrtunternehmens zugerechnet und führen somit grundsätzlich nicht zu dessen Befreiung von der Haftung nach der Fluggastrechte-VO.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.02.2017, Az. 118 C 412/16

Ist bei einem aus mehreren Teilstrecken bestehenden Fluges der erste Teilflug ordnungsgemäß durchgeführt und lediglich ein Anschlussflug annulliert worden, ist bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs gem. Art. 7 der Fluggastrechte-VO weiterhin auf die Gesamtstrecke des Fluges abzustellen.

Eine Beschränkung auf die Strecke des annullierten Fluges entspräche hingegen nicht dem Sinn und Zweck der Verordnung und trüge nicht dem Ziel des Verbraucherschutzes Rechnung.

Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei der Annullierung lediglich einer Teilstrecke nach Zwischenlandung dem Fluggast weniger Unannehmlichkeiten entstünden, als bei der Annullierung eines Direktfluges.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 16.01.2017, Az. 119 C 436/16

Ein Luftfahrtunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flügen ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern.

Das Luftfahrunternehmen muss eine Flotte vorhalten, mit der es, sofern keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, in der Lage ist, den Flugplan einzuhalten.

Da mit kleineren Verspätungen stets zu rechnen ist, bedarf es dabei einer gewissen Zeitreserve zwischen zwei Flügen.

Bei einer so kurzen Umlaufzeit von bloß 45 Minuten liegt es auf der Hand, dass die erforderliche Zeitreserve praktisch nicht vorhanden ist.

Amtsgericht Köln, Beschluss vom 06.10.2016, Az. 149 C 160/15

Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung an einem anderen Ort als dem Sitz des Unternehmens sind in der Lage einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt das Unternehmen dennoch einen auswärtigen Anwalt mit der Prozessführung, so sind dessen im Zusammenhang mit der Reise zum Prozessgericht entstandene Auslagen im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung. Dies gilt insbesondere, wenn es einen vergleichbar spezialisierten ortsansässigen Rechtsanwalt gibt.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.08.2016, Az. 111 C 55/16

Eine Flugverzögerung wegen Enteisungsmaßnahmen ist als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und deswegen keine außergewöhnlichen Umstände iSv Art. 5 Abs.3 der Fluggastrechte-VO begründet.

Im Risiko- und Verantwortungsbereich eines Luftfahrtunternehmens ist es für dessen Haftung unerheblich, ob ein beauftragter Dritter oder das Unternehmen selbst die für den Flug notwendigen Leistungen nicht erbracht hat.

Der Risiko-und Verantwortungsbereich eines Luftfahrtunternehmens ist eröffnet, wenn ein Umstand der einzelnen und unmittelbaren Beförderungsleistung zuzuordnen ist.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.07.2016, Az. 112 C 55/16

Maßnahmen der Flugsicherung sind nicht per se als außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs.3 der Fluggastrechte-VO zu qualifizieren, vielmehr muss eine zeitliche Kohärenz zwischen Flugsicherungsmaßnahme und dem bestrittenen Flug bestehen. Zudem muss das Luftfahrtunternehmen dazu vortragen, wann es von der Flugsicherungsmaßnahme erfahren hat und aus welchem Grund eine Umplanung nicht mehr möglich war.

Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 12.07.2016, Az.: 10 C 739/16

Ein nicht selbst den Flug ausführendes Luftfahrtunternehmen ist auch dann noch richtiger Anspruchsgegner für einen Entschädigungsanspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn der betroffene Flug ohne vorherige Klarstellung durch das Luftfahrtunternehmen von einem Tochterunternehmen ausgeführt wird.

Toleriert ein Luftfahrtunternehmen irreführende Buchungsbestätigungen in Bezug darauf, welches Luftfahrtunternehmen tatsächlich den Flug ausführt, muss es sich in entsprechender Anwendung von § 164 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht als ausführendes Luftfahrtunternehmen behandeln lassen.

Amtsgericht Erding, Urteil vom 07.07.2016, Az. 8 C 365/16

Einem Luftfahrtunternehmen ist es möglich, konkret zum Schließen der Passagieraufnahme eines Fluges vorzutragen. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen ist diesbezüglich unzulässig.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.04.2016, Az. 149 C 159/15

Bei einheitlichen Buchungen obliegt es nicht dem Fluggast, hinreichend Umsteigezeit einzuplanen.

Wenn für den Ausstieg nur eine Flugzeugtür geöffnet wurde, ist bei Passagieren aus den hinteren Reihen von einem Zeitverlust von mindestens 5-10 Minuten auszugehen.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 27.04.2016, Az. 134 C 222/15

Obwohl gerichtsbekannt ist, dass am 31.03.2016 das Sturmtief Niklas über Deutschland geherrscht habe, ist allein diese Tatsache nicht ausreichend, um das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gem. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO für den Fall der Annullierung eines Fluges zu begründen. Die Beklagte trifft nicht nur die Darlegungslast bezüglich der Wetterbedingungen zum ursprünglichen Zeitpunkt des Fluges, sondern auch die Pflicht darzulegen, dass die Beklagte alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu verhindern oder um den Flug so bald wie möglich nachzuholen.

Amtsgericht Erding, Urteil vom 17.02.2016, Az.: 8 C 2610/15

Es fehlt an der vorausgesetzten Unmittelbarkeit, um außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 III EG/VO 261/2004 anzunehmen, wenn die Störung aufgrund derer der Vorflug nicht landen konnte, nicht am selben Tag bei dem vorgesehenen Flugzeug eingetreten ist.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.01.2016, Az.: 148 C 264/15

Ein Zinsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges besteht auch bei einer Mahnung in englischer Sprache.
Die Mahnung ist zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass die Schuldnerseite sie versteht.
Bei namenhaften Luftfahrtunternehmen ist davon auszugehen, dass die notwendigen Sprachkenntnisse vorliegen um eine Mahnung auch in englischer Sprache zu verstehen.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 20.01.2016, Az.: 114 C 151/15

Eine Blockade der Zufahrtsstraßen zum Flughafen in Mexico-City durch streikende mexikanische Lehrer ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.
Verkehrsbehinderungen auf dem Weg zum Flughafen sind keine außergewöhnlichen Umstände.
Für die Annahme außergewöhnlicher Umstände nach Erwägungspunkt 14 der FluggastrechteVO muss die Ausführung des Fluges unmittelbar betroffen sein.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 09.12.2015, Az.: 127 C 104/15

Ein Ausgleichsanspruch wegen der Annullierung eines Fluges nach Art. 7 Abs. 1 VO EG Nr. 261/2004 besteht auch, wenn die Fluggesellschaft wegen Eisregens nicht startet, wenn dies auf freiwillig gewählten höheren Sicherheitsstandards basiert.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2015, Az.: 114 C 62/15

Der Fluggast hat das Verpassen des Anschlussfluges nicht zu vertreten, wenn das Flugunternehmen ihn nach Verspätung des Zubringerfluges nicht über die Verspätung des Anschlussfluges informiert hat und es für ihn nicht absehbar war, dass er den Anschlussflug noch erreichen konnte.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2015, Az.: 114 C 119/15

Sofern ein Flugunternehmen ihren Kunden eine Verbindung mit Anschlussflug anbietet, hat es im Hinblick auf Pünktlichkeit und Organisation ihres Flugplanes dafür einzustehen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug auch erreichen kann.
Das Flugunternehmen ist verpflichtet, seinen Flugplan so auszugestalten dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern (BGH, Urteil v. 24.09.2013 – X ZR 160/12; BGH, Urteil v. 12.06.2014 – X ZR 121/13).
Es ist wirtschaftlich zumutbar, einen ausreichenden Zeitpuffer einzuplanen, um Verspätungen unter 40 Minuten aufzufangen.

Amtsgericht Erding, Urteil vom 21.10.2015, Az.: 4 C 1530/15

Eine Fluggesellschaft hat die Pflicht, zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung einer Annullierung oder erheblichen Verspätung darzulegen, um sich auf außergewöhnliche Umstände i. S. d. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen zu können.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.09.2015, Az.: 121 C 304/15

Der Eintritt des Verzuges wird nicht durch die Nichtvorlage der Bordkarte durch die Klägerseite gehindert.
Eine Verpflichtung zur Vorlage einer Bordkarte bei im Übrigen unbestrittener Buchung auf den streitgegenständlichen Flug sieht die FluggastrechteVO nicht vor.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.2015, Az.: 48 C 143/15

Die Ablehnung eines Anspruchs mit Schreiben durch die Beklagte lässt den Verzug eintreten und begründet somit einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gem. § 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 249 ff. BGB, §§ 1 ff. RVG.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.07.2015, Az.: 29 C 1286/15 (97)

Eine Kürzung der Entschädigungsansprüche nach Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO ist nicht von Amts wegen zu beachten; vielmehr muss wegen der Formulierung „kann das ausführende Luftfahrtunternehmen“ die Kürzungsmöglichkeit ausdrücklich von der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

Amtsgericht Geldern, Urteil vom 05.06.2015, Az.: 17 C 56/15

Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ist nicht wegen Unzweckmäßigkeit und Aussichtslosigkeit auszuschließen, weil die Gegenseite die geltend gemachten Ansprüche bereits abgelehnt hat.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2015, Az.: 30 C 886/15 (87)

Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. dem RVG aus dem Rechtsgrund des Verzuges, nachdem die Beklagte einen Forderungsausgleich mit Schreiben ausdrücklich abgelehnt hat.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 26.02.2015, Az.: 140 C 257/14

Die unpünktliche Bereitstellung notwendiger Anlagen und Gerätschaften für die Abfertigung der Gäste durch den Flughafenbetreiber stellt für ein Luftfahrtunternehmen keinen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO dar. Das Luftfahrtunternehmen muss sich das Verhalten des Flughafenbetreibers gem. § 278 BGB zurechnen lassen.
Es ist kein außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darin zu sehen, dass ein Luftfahrtunternehmen aufgrund einer Frachtanschlussvereinbarung warten musste, vielmehr ist dies Teil eines bewusst eingegangenen wirtschaftlichen Risikos, dass nicht auf die Fluggäste abgewälzt werden darf.

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