Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem Urteil (OLG Bamberg, Urt. v. 12.08.2014, Az. 5 U 62/13) entschieden, dass Angehörige Verstorbener durch einen Unfall u.a. einen Anspruch auf Auszahlung von Schmerzensgeld haben.

Bei den Klägerinnen handelte es sich um eine Ehefrau und um die Töchter eines verstorbenen Mannes, dessen Motorsegler mit einem Motorflugzeug zusammenprallte. Das Motorflugzeug wurde von einem Flugschüler, unter Aufsicht eines Fluglehrers, geführt. Beklagter zu 1 ist in diesem Verfahren der Fluglehrer und Beklagter zu 2 der Halter des Motorflugzeugs. Mit ihrer vor dem Landgericht Aschaffenburg eingelegten Klage begehrten die Klägerinnen den Ersatz des Unterhaltsschadens, der vorgerichtlichen Anwaltskosten, der Beerdigungskosten und die Auszahlung eines Angehörigenschmerzensgeldes. Zur Begründung führten sie aus, dass der Motorsegler des Verstorbenen das Vorflugrecht hatte und, dass das Motorflugzeug der gegnerischen Partei weit außerhalb der vorgeschriebenen Platzrunde flog und somit einen Verstoß beging, der bei der Beurteilung des Verschuldens relevant sei. Die Beklagten dagegen erklärten, dass die Überquerung der vorgeschriebenen Platzrunde minimal sei, weshalb es für den Motorsegler jederzeit ersichtlich war, dass das Motorflugzeug sich im vorrechtlichen Landeanflug befand. Der Motorsegler habe außerdem einen Queranflug in unzulässig niedriger Höhe durchgeführt, womit die Beklagten nicht rechnen konnten. Die erste Instanz hat in einem Urteil (AG Aschaffenburg, Urt. v. 20.02.2013, Az. 3 O 220/09) ein Viertel der Klägeransprüche zuerkannt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil legten sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagten Berufung ein. Die Klägerinnen begehrten weiterhin die Zuerkennung ihrer Ansprüche in voller Höhe, während die Beklagten die Klageabweisung anstrebten.

Das Oberlandesgericht entschied sich dafür ein Grundurteil zu erlassen. Diese Entscheidung beruhte auf der Erkenntnis, dass der Sachverhalt bezüglich des Grundes und auch bezüglich der Höhe des zu zahlenden Betrags streitig war, weshalb sich aus prozessökonomischen Gründen anbot über den Grund gesondert zu entscheiden. Anschließend wurde der Rechtsstreit an das Landesgericht zurückverwiesen, wo auf Basis des Grundurteils die Frage der Betragshöhe zu klären war.
Die Berufung der Klägerinnen hatte teilweise Erfolg. Das Gericht verurteilte den Beklagten zu 2, den Halter des Motorflugzeugs, zur Erfüllung aller oben genannten Ansprüche in einer Höhe von 100 %. Die Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1, dem Fluglehrer, hatten allerdings keinen Erfolg, weshalb die Klage diesbezüglich abgewiesen wurde. Die Haftung des Beklagten zu 2 beruhte auf §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Demnach ist der Halter eines Flugzeugs verpflichtet den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass eine Person bei einem Unfall stirbt oder verletzt wird. Diese Schadensersatzpflicht umfasst zunächst die Kosten der Bestattung und den Schadensersatz bezüglich des Unterhalts (und zwar den Ersatz des Unterhalts, den der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zu gewährleisten hätte). Zum Unterhaltsanspruch führte das Gericht an, dass dieser vor allem dadurch begründet wird, dass es sich beim Getöteten um den Alleinverdiener der Familie handelte. Das Gericht erklärte weiterhin, dass sich darüber hinaus aus § 36 LuftVG Schmerzensgeldansprüche ergeben, die eine besondere gesundheitliche Betroffenheit der Angehörigen voraussetzen, die über das gewöhnliche Trauermaß in einem Todesfall hinausgehen. Diese Schmerzensgeldansprüche seien mit den sog. „Schockschäden“ aus dem Deliktsrecht vergleichbar, die einen krankhaften gesundheitlichen Zustand bei Angehörigen von Opfern von Unfällen hervorrufen. Wenn eine solche gesundheitliche Schädigung bei den Klägerinnen nachgewiesen würde, so bestehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht äußerte sich außerdem zu der Höchstgrenze des Schmerzensgeldanspruches, die sich nach § 37 Abs. 2 LuftVG richtet. Diese liegt bei 6.000.000 €, bzw. bei einem Rentenbetrag von jährlich 36.000,00 € pro Person.

Die Berufung des Beklagten zu 1 wurde, wie oben bereits angedeutet, als begründet angesehen. Bei dem Beklagten zu 1 handelte es sich nämlich um den Fluglehrer, der als Flugzeugführer gem. § 823 Abs. 1 BG nur dann haftet, wenn er den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Da ein vorsätzliches Handeln ausgeschlossen war, kam nur fahrlässiges Handeln in Betracht. Ein solches konnte allerdings nicht nachgewiesen werden, sodass eine Haftung gänzlich ausschied.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Oberlandesgericht Bamberg die Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen der bei einem Unfall Getöteten anerkannt hat. Durch die Tatsache, dass das Gericht eine Kürzung nach Quoten abgelehnt und die Ansprüche in voller Höhe, also 100 %, stattgegeben hat, wird deutlich, dass nicht nur die Geschädigten selbst einen verlässlichen Rechtsschutz erhalten sollen. Vielmehr sollen diesen auch Angehörige, die durch den Verlust eines geliebten Menschen nicht nur rechtliche und wirtschaftliche, sondern auch vor allem seelische und gesundheitliche Schädigungen davontragen, erhalten.

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