Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (BGH Urt. v. 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15) entschieden, dass dem Betreiber eines Ärztebewertungsportals eine erhöhte Prüfpflicht bezüglich der verfassten Bewertungen zukommt.

Bei der Beklagten handelt es sich um die Betreiberin der Internetseite „Jameda“ und bei dem Kläger um einen Zahnarzt. Auf dem Bewertungsportal ist es möglich ohne Angabe des echten Namens anonym eine Bewertung nach Schulnoten in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“ abzugeben.

Der Kläger hatte von einem anonymen Nutzer eine Gesamtbewertung von 4,8 erhalten, die unter anderem ein „Ungenügend“ in den Rubriken „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ beinhaltete. Der Nutzer führte weiter aus, er könne den Arzt „nicht empfehlen“ und schrieb: „Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe.“

Der Kläger, der zuvor eine durchschnittliche Bewertung von 1,2 gehabt hatte, fühlt sich durch diese Bewertung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und zweifelt an, den Nutzer überhaupt behandelt zu haben. Er arbeite in einer Gemeinschaftspraxis mit zehn weiteren Zahnärzten und lasse Prophylaxe Behandlungen von Assistenten durchführen.

Er wandte sich deshalb an die Beklagte und verlangte die Entfernung des Beitrags. Der Aufforderung ging die Beklagte unter Verweisung auf eine Prüfung vorläufig nach, stellte die Bewertung aber nach Kontaktierung des Bewerters wieder ein.

Der Kläger wollte daraufhin Einsicht in die Daten haben, mit denen die Behandlung des Nutzers bestätigt wurde. Die Beklagte verweigerte dies unter Verweis auf ihre datenschutzrechtlichen Pflichten aus § 12 Abs.1 TMG.

Der Kläger klagte nun auf Einsicht in die belegenden Dokumente und auf Unterlassung der Verbreitung der Bewertung.

Das Landgericht Köln gab der Klage des Klägers statt, das Oberlandesgericht wies sie in der Folge auf die Berufung des Beklagten ab. Der BGH urteilte nun, dass der Beklagten als Betreiberin eines Online Bewertungsportals eine erhöhte Prüfpflicht zukommt und begründete dies damit, dass es bei anonymen Bewertungen besonders schwer sei für die Bewerteten gegen die Bewertungen vorzugehen.

Pflicht der Beklagten sei es, sich die Behandlung vom Nutzer genau schildern zu lassen und -den Behandlungskontakt belegende – Unterlagen wie Rezepte, Bonushefte oder sonstige Indizien anzufordern. Eine Pflicht zur Gewährung der Einsicht in diese Unterlagen und Informationen bestehe, soweit die Anonymität des Nutzers gewahrt würde und die Beklagte somit nicht gegen § 12 Abs. 1 TMG verstoße.

Zur weiteren Aufklärung des Falls verwies der BGH an das Berufungsgericht.

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