Das OLG Schleswig hat in einem Urteil (OLG Schleswig, Urt. v. 17.09.2015, Az. 11 U 141/14) entschieden, dass bei einer gemeinsam geplanten gefährlichen Aktivität, ein Beteiligter nicht wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Kläger verabredete sich mit seinen Bekannten zu gemeinsamen freiwilligen Baumfällarbeiten. Alle Beteiligte hatten zuvor mehrfach solche Arbeiten durchgeführt und verfügten somit über gewisse Erfahrung. Für das Fällen des Baumes wurde zuvor ein gemeinsamer Plan entworfen und die Arbeit gleichmäßig auf alle Beteiligten aufgeteilt. Es wurden verschiedene Utensilien für die Umsetzung des Plans mitgebracht. Der Kläger brachte eine Motorsäge und Seile mit. Es wurden zudem ein Hubwagen und ein Traktor gemietet. Der Kläger wurde auf einer Hebebühne auf ca. 8 Meter Höhe hochgefahren, um an der Krone des Baumes ein Seil an einen Ast, der abgesägt werden sollte, zu befestigen. Dieses Seil wurde von den anderen Beteiligten dadurch verlängert, dass weitere Seile an das Ende des ersten Seils geknotet wurden. Schließlich wurde das gesamte Seil an den Traktor befestigt, in dem der spätere Beklagte saß. Die Aufgabe des Beklagten bestand darin auf den Seilen durch Anfahren eine Spannung zu erzeugen. Der Kläger sägte den Ast, immer noch auf der Hebebühne stehend, ab. Zeitgleich riss ein Seil hinter dem Traktor ab, sodass der abgesägte Ast den Kläger aus der Hebebühne schleuderte. Dieser stürzte deshalb und zog sich schwere Verletzungen zu. Aus diesem Grund verlangte er vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Klage jedoch ab. Das Gericht erklärte, dass das gemeinsame Vorhaben aller Beteiligten von vornherein sehr gefährlich gewesen sei. Der Plan wurde gemeinsam entworfen, sodass der Beklagte sich lediglich an diesen gemeinsamen Plan gehalten habe. Dem Kläger hätte von Anfang an bewusst sein müssen, dass er sich in eine Gefahr begebe. Vor allem sei eine solche Verletzung nicht unvorhersehbar gewesen, da eine vernünftige Kommunikation zwischen Kläger und dem Beklagten aufgrund der Entfernung und der Lautstärke der Säge und des laufenden Motors des Traktors nicht möglich war. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger, der sich bewusst in eine gefährliche Situation begeben habe, die gefährliche Lage am besten hätte erkennen können. Der Kläger habe aus der Höhe viel bessere Einschätzungsmöglichkeiten als der Beklagte gehabt, der in dem Traktor saß. Darüber hinaus war der Kläger derjenige, der die Säge geführt habe. Somit habe er es als Einziger in der Hand gehabt, die gefährliche Situation jederzeit zu unterbinden. Eine Haftung des Klägers empfand das Gericht aus diesen Gründen als unbillig.
Wer sich also bewusst in eine gefährliche Lage bringt oder einem gefährlichen Plan zustimmt, muss die Verantwortung für einen eventuellen Unfall selbst tragen. Eine Haftung der Beteiligten scheidet immer dann aus, wenn keine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen werde und der gemeinsame Plan von vornherein eine potenzielle Gefahr darstellte.

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