In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 21.4.2015, Az. VI ZR 245/14) wurde entschieden, dass es unzulässig ist, ein Foto eines Promis zu veröffentlichen, auf dem zufällig auch nicht prominente Personen abgelichtet sind.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: in einem Urlaub auf Mallorca wurde die Klägerin im Bikini fotografiert während sie hinter einem bekannten Fußballspieler auf der Liege lag. Primärer Auslöser des Fotos war der Fußballspieler, der als Opfer eines Raubüberfalls den Grund für den Artikel einer Zeitschrift darstellte. Die Zeitschrift veröffentlichte das Bild sowohl in ihrer Print Ausgabe als auch auf der eigenen Internet Seite. Die Klägerin hatte zuvor vor dem Landgericht auf Unterlassung und Entfernung des Bildes von der Webseite geklagt. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, worauf die Klägerin Berufung einlegte. Vor dem Oberlandesgericht wurde der Anspruch auf Unterlassung zuerkannt.
Der Bundesgerichtshof führte dazu aus, dass die Veröffentlichung einer Abbildung einer Person ohne Einwilligung grundsätzlich einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Dieser Verstoß kann jedoch gerechtfertigt werden. Dafür sieht der § 23 I KunstUrhG einige Ausnahmetatbestände vor. Unter anderem gehören Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte zu den Ausnahmen.
Ausschlaggebend für den oben geschilderten Fall war somit, ob das entstandene Foto zu dem Bereich der Zeitgeschichte zugeordnet werden könnte. In diesem Fall wäre der Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Klägerin gerechtfertigt und das Foto dürfte weiterhin veröffentlicht werden.
Allerdings verneinte der Bundesgerichtshof die Zuordnung des Bildes in den Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sind für eine solche Zuordnung die allgemeine Meinung und das Interesse der Öffentlichkeit mit einzubeziehen. Jedoch rechtfertigt das Argument des allgemeinen Öffentlichkeitsinteresses nicht die Abbildung einer Person in einer offensichtlich privaten Situation. Darüber hinaus bestehe auch kein Zusammenhang zwischen dem Überfall des Fußballspielers und der auf der Liege liegenden Klägerin. Dieser fehlende Zusammenhang führt dazu, dass die Veröffentlichung des Bildes auf dem die Klägerin zu sehen ist, nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass eine der Öffentlichkeit bekannte Person zu sehen ist.
Der Bundesgerichtshof weist ein grundsätzliches Zurücktreten der Interessen zufällig abgelichteter Personen zurück. Stattdessen spricht er sich für eine Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an den Informationen und dem persönlichen Interesse der betroffenen Person aus. Im vorliegenden Fall wurde darauf abgestellt, dass die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gewichtiger war als das Informationsinteresse der Allgemeinheit.
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Mallorca und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
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