Die französische Datenschutzbehörde CNIL (Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés) fordert ein weltweites Recht auf das Vergessenwerden.

In Europa gilt, dass jeder Mensch unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann, dass unangenehme Inhalte aus seiner Vergangenheit aus dem Internet gelöscht werden. Hierzu muss lediglich ein Antrag gestellt werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2014 entschieden (EuGH Urt. v. 13.04.2014, Az. C-131/12).

Allerdings werden die Inhalte nur auf den europäischen Unterseiten gelöscht (z.B. google.de oder google.fr). Auf internationalen Seiten wie google.com können die Inhalte weiterhin angesehen werden. Genau gegen diesen Umstand kämpft die französische Datenschutzbehörde. Sie möchte erreichen, dass die Inhalte auf allen verfügbaren Seiten gelöscht werden, so dass niemand mehr auf die Inhalte zugreifen kann. Denn bei der aktuellen Situation verhält es sich so, dass die gelöschten Einträge immer noch von jedem angesehen werden können, der eine internationale Version der Seiten benutzt. Es soll aber laut der CNIL nicht davon abhängig sein, ob der einzelne auf die Idee kommt die verborgenen Inhalte unter internationalen Adressen zu suchen, sondern sie sollen für alle, unabhängig von der verwendeten Adresse, unzugänglich werden.

Um dies durchzusetzen, reichte die CNIL eine informelle Beschwerde bei dem Suchmaschinenbetreiber Google ein. Diese wurde allerdings abgelehnt. Google spricht dabei von einer „beunruhigenden Entwicklung“, bei der es darauf hinaus läuft, dass ein einzelnes Land bzw. eine einzelne nationale Datenschutzbehörde bestimmt, auf welche Inhalte Menschen aus anderen Ländern zugreifen können.

Ob Google nun Geldstrafen drohen oder, ob der Streit einen weiteren gerichtlichen Verlauf annimmt, ist noch unklar.

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