Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.09.2014 (X ZR 1/14) entschieden, dass ein Reiseveranstalter in der bloßen Reisebestätigung davon absehen kann, genaue Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug anzugeben.

Zwischen den Parteien kann danach vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Sofern es aber eine solche Abrede gibt, ist insb. die Formulierung „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt“ zulässig.

Dies ist vor dem Hintergrund der Fluggastrechte nach der Verordnung 261/2004 doch eine überraschende Entscheidung. Während sich der EuGH eher verbraucherfreundlich zeigt, scheint der BGH Abstriche bei den Informationspflichten zu machen. Auswirkungen könnte diese Entscheidung vielleicht bei Annullierungen oder Verspätungen haben.

 

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