Es ist zulässig, wenn Reiseveranstalter bei Fluggesellschaften Flüge buchen, die keinen Wechsel in der Person des Fluggastes zulassen. Deswegen müssen Pauschalreisende – bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag – die Mehrkosten für eine erforderliche Neubuchung von Flugtickets selbst tragen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 27.09.2016 (Az.: X ZR 107/15 und X ZR 141/15).
Reisende unzufrieden über Umbuchungsbedingungen
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Problematik in gleich zwei anhängigen Verfahren zu befassen. In beiden Fällen hatten Reisende gegen ihren Reiseveranstalter geklagt. In der Sache mit dem Aktenzeichen X ZR 107/15 hatte der Kläger eine Reise für seine Eltern nach Dubai für 1.398 Euro gebucht. Die Beförderung zum Reiseziel sollte von einer Linienfluggesellschaft ausgeführt werden. Nachdem die Mutter des Klägers allerdings kurzfristig erkrankte, versuchte dieser zwei Tage vor Reisebeginn die Reise noch auf zwei andere Personen umzubuchen. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass dies nur durch den Erwerb von neuen Flugtickets möglich wäre. Je nach Klasse wären dabei Mehrkosten in Höhe von bis zu 1.850 Euro pro Person angefallen. Auch in der Sache X ZR 141/15 versuchte der in diesem Verfahren klagende Reisende wegen einer kurzfristigen Erkrankung zwei neue Reisende in den Reisevertrag aufzunehmen. Auch ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass die dabei erforderliche Umbuchung der Flugtickets Mehrkosten in Höhe von über 1.600 Euro verursachen würde. In beiden Fällen traten die Reisenden deswegen von ihren Reiseverträgen zurück und verlangten von ihren Reiseveranstaltern die Rückerstattung des Reisepreises. Diese machten aber Reiserücktrittsentschädigungen in Höhe von 85 bzw. 90% geltend und zahlten lediglich den restlichen Reisepreis zurück. Die Reisenden klagten daraufhin auf Rückzahlungen des gesamten Reisepreises.
Rechtsfolgen eines Rücktritts vom Reisevertrag
Grundsätzlich kann ein Reisender gemäß § 651b Abs.1 BGB bis zum Reisebeginn verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle in den Reisevertrag eintritt. Zudem bietet § 651i Abs.1 BGB dem Reisenden die Möglichkeit, vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Dies hat gemäß § 651i Abs.2 BGB aber zur Folge, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, der Reisende bei bereits erfolgter Zahlung also den Reisepreis zurückerstattet bekommt. Damit der Reiseveranstalter dadurch nicht zu sehr benachteiligt wird, kann er bei Rücktritt des Reisenden allerdings eine angemessene Entschädigung verlangen. Da Reiseveranstalter oft solche Flüge buchen, die zwar günstig sind, dafür aber keinen nachträglichen Wechsel in der Person des Reisenden zulassen, können durch einen Wechsel der Reisenden hohe Kosten entstehen, welche dann an die Kunden weitergegeben werden. Ob die Reiseveranstalter allerdings 85 bzw. 90% des Reisepreises als eine angemessene Entschädigung geltend machen können, war in den vorliegenden Fällen umstritten.
Vorinstanzliche Gerichte sind sich uneinig
In erster Instanz hatte das Amtsgericht München (Az.: 121 C 25717/13 und 281 C 9715/14) die Ansprüche der Reisenden abgelehnt. Der Entschädigungsanspruch stehe den Reiseveranstaltern nach dem Rücktritt der Reisenden zu, da die angegebenen Mehrkosten durch die Umbuchung tatsächlich entstanden und unumgänglich gewesen wären. Die Reisenden gingen gegen diese Entscheidungen in Berufung vor das Landgericht München. Dieses gab den Reisenden Recht und verneinte einen Entschädigungsanspruch der Reiseveranstalter (Az.: 30 S 25399/14 und 13 S 5113/15). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei den Reiseveranstaltern nämlich eine Entschädigung zu versagen, da sie den Rücktritt der Reisenden durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Vertragspflichten selbst verursacht hätten. Denn die Reiseveranstalter würden durch die erheblichen Mehrkosten für die Umbuchung nicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung gerecht, dem Reisenden gemäß § 651b Abs.1 BGB eine solche Übertragung zu ermöglichen. Gegen diese Entscheidung gingen wiederrum die Reiseveranstalter in Revision vor den Bundesgerichtshof.
BGH legt den Reisenden die Mehrkosten auf
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden sich gegen die Forderung der Reisenden und somit für den hohen Entschädigungsanspruch der Reiseveranstalter. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Reiseveranstalter dem Kunden zwar nach § 651b Abs.1 BGB die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistung auf einen Dritten ermöglichen müsse, die hierdurch entstanden Mehrkosten müsse er jedoch nicht selber tragen, sondern könne mit diesen den Kunden bzw. den neueintretenden Dritten belasten. Dabei sei er nicht dazu verpflichtet, seine Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar wären. Somit dürften Reiseveranstalter insbesondere auch solche Flüge buchen, die wegen ihres Tarifs zwar kostengünstig sind, aber typischerweise keinen Wechsel in der Person des Reisenden zulassen. Im Ergebnis durften die Reiseveranstalter deswegen nach dem Rücktritt der Reisenden die hohen Entschädigungen in Höhe von 85 bzw. 90% des Reisepreises auf die Ansprüche der Reisenden geltend machen.
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