Das Amtsgericht München hat in einem Urteil (AG München, Urt. v. 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15) entschieden, dass bei einer Übertragung von unbeschränkten Nutzungsrechten durch einen Fotografen nicht die Pflicht zur Namensnennung bei der Veröffentlichung der Bilder entfällt. Vielmehr führt das Unterlassen der Namensnennung zu einem Schadensersatzanspruch des Fotografen gegenüber dem Täter.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: ein Fotograf, der auf das Anfertigen von Hotelfotografien spezialisiert ist, schloss einen Vertrag mit dem Geschäftsführer eines Hotels. Es wurde vereinbart, dass der Fotograf 19 Fotografien anfertigen und dem Geschäftsführer die unbeschränkten Nutzungsrechte übertragen sollte. Hierfür erhielt er einen Honorar in Höhe von 1000 €. Von diesen Bildern verwendete der Geschäftsführer insgesamt 13 auf seiner Homepage sowie auf mehreren Hotelportalseiten. Allerdings wurde der Name des Fotografen bei allen Veröffentlichungen nicht aufgeführt.
Aus diesem Grund verlangte der Fotograf die Unterlassung und zudem Schadensersatz in Höhe von 958,72 €. Der Geschäftsführer fügte zwar den Namen des Fotografen den veröffentlichten Bildern auf allen Internetseiten hinzu, jedoch verweigerte er die Zahlung des Schadensersatzes. Daraufhin erhob der Fotograf Klage vor dem Amtsgericht München.
Das Amtsgericht München führte aus, dass bei einer Übertragung von unbeschränkten Nutzungsrechten ein Fotograf nicht auf seine Namensnennung verzichte. Bei allen Veröffentlichungen muss somit stets der Name des Fotografen, der die Bilder angefertigt hat, aufgeführt werden. Durch die fehlende Namensnennung des Fotografen wurden somit dessen Rechte verletzt, weshalb er einen Anspruch auf Schadensersatz habe. Bei der Berechnung des Schadensersatzes ist das Amtsgericht München von dem Honorar des Fotografen ausgegangen und hat einen Zuschlag von 100% angerechnet. Da nicht alle ursprünglich angefertigten Bilder veröffentlicht wurden, stand dem Fotografen nur ein Teilbetrag des Honorars zu, der 655,96 € betrug.
Dieser Fall zeigt, dass Urheberrechtsverletzungen sehr streng ausgelegt werden und nicht so leicht durch Übertragung von Nutzungsberechtigungen umgangen werden können. Vor allem im Bereich der Fotografie ist es von großer Bedeutung, dass der dahinterstehende Fotograf bei Veröffentlichung der von ihm angefertigten Bilder genannt wird. Ansonsten wird der Eindruck geweckt, dass derjenige, der die Bilder veröffentlicht diese auch angefertigt hat. Dadurch wird das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft verletzt, was stets zu Schadensersatzansprüchen führt.
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Fotorecht: Pflicht zur Namensnennung eines Fotografen
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