Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit insbesondere auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben. Dies stellt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.07.2015, Az.: I ZR 29/12 – (Buchungssystem II) jetzt klar.
Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand. In einem Feld unterhalb dieser Tabelle wurden die für einen ausgewählten Flugdienst anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der alle diese Elemente einschließende „Preis pro Person“ umrandet ausgewiesen. Hinter dem Feld war ein Doppel-Sternhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr (“Service Charge”) hingewiesen wurde. Nachdem der Kunde die erforderlichen Daten in einem dritten Buchungsschritt eingegeben hatte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der endgültige Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.
Wegen des Inkrafttretens der VO Nr. 1008/2008 am 1.11.2008 änderte die Fluggesellschaft den zweiten Schritt ihres Buchungssystems dahingehend ab, dass in der fraglichen Tabelle neben den Abflug- und Ankunftszeiten der Flugpreis für den ausgewählten Flugdienst sowie – gesondert ausgewiesen – Steuern und Gebühren, der Kerosinzuschlag und die Summe der genannten Preisbestandteile angegeben wurden. In einem Feld unter dieser Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die Bearbeitungsgebühr sowie darunter der Endpreis pro Person für den gewählten Flug ausgewiesen.
Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes entsprechen beide Preisdarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 20.4.2010 –Az.: 16 O 27/09 der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten (Fluggesellschaft) blieb ohne Erfolg. Mit ihrer beim BGH eingelegten Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der BGH hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Nach dem Urteil des EuGH vom 15.1.2015 – C-573/13 hat der BGH die Revision der Beklagten sodann zurückgewiesen. Zur Begründung führte der BGH aus, dass die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verstoßen habe, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsverlauf auf später folgenden Internetseiten angegeben war. Es habe damit an einer übersichtlichen und umfassenden Darstellung der Endpreise gefehlt. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtlich angezeigte Flugdienste.
Es bleibt abzuwarten, ob die Fluggesellschaften in Zukunft die Endpreise direkt und vollständig ausweisen.
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