Das Amtsgericht München hat entschieden, dass unwahre und ehrverletzende Äußerungen und die Unterstellung der sexuellen Belästigung die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses rechtfertigen (AG München, Urt. v. 19.03.2015, Az. 412 C 29251/14).
In dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte eine Mieterin versucht ihre Nachbarn gegen den gemeinsamen Vermieter aufzubringen. Zuvor hatte sich die Mieterin über eine eingegangene Betriebskostenabrechnung empört gezeigt, die der Anlass der Anschuldigungen und ehrverletzenden Äußerungen wurde. Sie erzählte ihren Nachbarn, die alle ebenfalls im Mietverhältnis mit dem Vermieter standen, dass dieser sie „abzocken“ würde und geldgierig sei. Sie rief ihre Nachbarn deshalb dazu auf, sich gegen die Betriebskostenabrechnung zur Wehr zu setzen und sich das Verhalten des Vermieters nicht gefallen zu lassen. Außerdem unterstellte sie ihm, dass er sie bei einem Hausbesuch sexuell belästigt habe. Sie setzte sogar ein Schreiben auf, in dem alle Anschuldigungen zusammengefasst waren, mit der Hoffnung dieses würde die Nachbarn überzeugen und zum Unterschreiben des Schreibens führen.
Als der Vermieter von diesen Vorwürfen und Anschuldigungen erfuhr, kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Dennoch weigerte sich die Mieterin aus der Wohnung auszuziehen, weshalb der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht München erhob.
Das Amtsgericht München hat die Mitmieter der Beklagten befragt, um festzustellen, ob die Mieterin die ehrverletzenden Äußerungen tatsächlich getätigt hatte. Alle vernommenen Zeugen haben die Aussagen des Klägers bestätigt. Daraufhin verurteilte das Amtsgericht München die Beklagte zur Räumung der Wohnung innerhalb einer Frist von 5 Wochen. Die so kurz bemessene Frist erkläre sich dadurch, dass die von der Beklagten getätigten Anschuldigungen derart massiv waren, dass sie das Potenzial hatten die Ehre des Klägers zu verletzen und nachhaltig zu schädigen. Das Fortführen des Mietverhältnisses sei dem Kläger nicht zuzumuten, weshalb eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Für die herablassenden und ehrverletzenden Äußerungen der Beklagten gab es keinen nachvollziehbaren Grund. Vor allem habe der Vermieter sie nicht zu solchem Verhalten provoziert oder herausgefordert. Eine Räumungsfrist von fünf Wochen sei außerdem damit zu begründen, dass die Beklagte sich seit dem Ausspruch der Kündigung nicht um eine neue Wohnung gekümmert hatte. Weiterhin führte das Amtsgericht München aus, dass eine Räumungsfrist überhaupt nur gewährt wurde, weil der Kläger nicht im selben Haus wie die Beklagte wohne.
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