Vergangene Woche erregte ein bereits im Januar 2015 vor dem Amtsgericht Charlottenburg (239 C 225/14) geschlossener Vergleich mediale Aufmerksamkeit. Ein 14-Jähriger Schüler verpflichtete sich zur Zahlung von etwa 1.800,- € Schadensersatz an seine ehemalige Freundin. Der Schüler hatte intime Selbstportraits seiner Freundin, die ihm damals freiwillig von ihr zugeschickt worden waren, ohne deren Erlaubnis per WhatsApp an Freunde versendet. Nach eigenen Angaben wollte er mit diesen Bildern lediglich in seinem Freundeskreis angeben. Die Folgen einer solchen Verbreitung hatte er anscheinend nicht bedacht.

Bei unbefugter Verbreitung von intimen Selbstportraits oder Nacktbildern liegt stets eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Nur, weil Bilder freiwillig und unter Umständen sogar unaufgefordert versandt werden, liegt hierin noch keine Einwilligung in die Verbreitung. Dem oder der Betroffenen steht in einem solchen Fall zunächst ein Unterlassungsanspruch zu, um die Handlung schnell zu unterbinden. Neben diesem Anspruch können die Betroffenen aber auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der der Wiedergutmachung dienen soll. Die Höhe des Schadensersatzes ist hierbei stark einzelfallabhängig, wobei die Rechtsprechung zu Zahlungen im mindestens vierstelligen Bereich tendiert.

Neben diesen zivilrechtlichen Ansprüchen muss derjenige, der intime Selbstportraits oder Nacktbilder unbefugt verbreitet, auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Verbreitung solcher Bildnisse kann nach § 33 Kunsturhebergesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

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