Um eine Arzthaftung zu vermeiden müssen Ärzte Patienten vor einer Versteifungsoperation des Sprunggelenks (Arthrodese) über die Risiken einer Pseudoarthrose aufklären. Versäumen sie dies, kann den Patienten ein Schmerzensgeldanspruch zustehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 08.07.2016 (Az.: 26 U 203/15).

Spitzfußstellung nach Versteifungsoperation

Gegen seinen Arzt geklagt hatte ein 62-Jähriger Berufskraftfahrer. Er hatte im Januar 2013 die Gemeinschaftspraxis des beklagten Arztes in Soest aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt litt er unter Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenkt, welches bereits in den 1980er Jahren nach einer Fraktur operativ versorgt worden war. Der beklagte Arzt diagnostizierte dem Mann eine Arthrose. Nachdem diese zunächst erfolglos mit konservativen Methoden behandelt worden war, empfahl der Arzt eine Versteifungsoperation, eine sogenannte Arthrodese. Diese Operation führte der Arzt anschließend im April 2013 auch selbst durch. Die durch die Operation angestrebte knöcherne Konsolidierung blieb allerdings aus. Vielmehr verwirklichte sich in der Folgezeit beim Patienten eine Pseudoarthrose und eine dadurch bedingte Spitzfußstellung. Diese musste im Januar 2014 mit einer Rearthrodese erneut operativ behandelt werden. Der Patient verlangte daraufhin Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro. Die Versteifungsoperation sei behandlungsfehlerhaft ausgeführt worden und der Arzt habe ihn zuvor nicht ausreichend über die möglichen Operationsrisiken aufgeklärt.

Weitreichende Aufklärungspflichten des Arztes

Rechtlich gesehen haben Patient und Arzt einen Behandlungsvertrag gemäß § 630 a BGB miteinander geschlossen. Ein solcher Behandlungsvertrag bringt verschiedene, gegenseitige Verpflichtungen für den Arzt und den Patienten mit sich. So ist der Arzt unter anderem gemäß § 630e Abs.1 BGB verpflichtet, den Patienten vor einer konkreten Behandlung insbesondere über „Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten […]“ aufzuklären. Verletzt er diese vertragliche Pflicht, kann er sich gemäß der § 280 ff. BGB schadensersatzpflichtig machen.

Pflichtverletzung des Arztes

Das Gericht entschied sich zu Gunsten des Klägers für eine Haftung des Arztes. Den Angaben eines medizinischen Sachverständigen folgend, stellte das Gericht zunächst fest, dass bei der vorliegenden Behandlung das Risiko einer Pseudoarthrose bei etwa 14% gelegen hätte. Dies stelle ein Risiko in einem nicht unerheblichen Umfang dar und sei deswegen in jedem Fall aufklärungspflichtig gewesen. Ob der Arzt dieser Aufklärungspflicht nachgekommen war, ließe sich vorliegend zwar nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Arzt trage allerdings diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast. Da er nicht habe beweisen können, dass eine solche Aufklärung stattgefunden habe, müsse zu seinen Ungunsten von einer fehlenden Aufklärung ausgegangen werden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung vor einer solchen Operation zumindest eine zweite ärztliche Meinung in einer anderen Klinik eingeholt hätte. Somit habe der Arzt gegen seine vertraglichen Aufklärungspflichten verstoßen. Wegen der durch die Operation verursachten Schmerzen und der Pseudoarthrose stehe dem Kläger somit ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 6.000 Euro gegen den Arzt zu.

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