Betreiber von Dating-Portalen müssen Kunden vor Vertragsschluss eindeutig über die Bedingungen informieren, unter denen sich eine Mitgliedschaft kostenpflichtig verlängert. Dazu reicht ein bloßer Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht aus. Dies entschied jüngst das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urt. v. 30.06.2016, Az. 52 O 340/15), nachdem der Verbraucherverband Bundeszentrale (vzbv) gegen den Betreiber der Dating-Portale „dateformore“ und „daily-date“ geklagt hatte.
Der Betreiber hatte die Portale mit einer 14-tägigen Premiummitgliedschaft für nur einen Euro beworben. Kündigte der Kunde diese Mitgliedschaft indes nicht fristgemäß, verlängerte sich der Vertrag automatisch um sechs Monate zum Preis von 89,90 € pro Monat. Wie und bis wann eine solche Kündigung erfolgen sollte, konnte der Kunde nur aus den verlinkten AGB in Erfahrung bringen. Zudem sollten Kunden ihr Kündigungsrecht verlieren, sobald sie digitale Inhalte der Portale nutzen.
Das Gericht entschied nun, dass eine solche Gestaltung der Internetseiten unzulässig ist.
Gemäß Artikel 246a § 1 Abs. 1 S.1 Nr. 11 EGBGB i.V.m § 312 d Abs. 1 BGB ist ein Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher unmittelbar vor Vertragsschluss klar und verständlich, in hervorgehobener Weise, die Informationen über die Laufzeit des Vertrages oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter oder sich automatisch verlängernder Verträge zur Verfügung zu stellen.
Der Betreiber der Portale hätte seine Kunden folglich klar und verständlich darüber informieren müssen, wie und mit welcher Frist der sich automatisch verlängernde Vertrag gekündigt werden muss, um die teure Vertragsverlängerung zu verhindern. Dafür genüge es aber nicht, wenn bei Vertragsschluss lediglich ein Verweis auf die AGB des Unternehmens verlinkt wird. Die Vereinbarung, dass das Widerrufsrecht des Kunden bei Nutzung der digitalen Inhalte vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen soll, ist nach Ansicht der Richter zwar grundsätzlich zulässig. Der Kunde müsse sich dazu aber bewusst und eindeutig entscheiden, weshalb auch diesbezüglich ein bloßer Verweis auf die AGB unzureichend sei.
Trotz dieser Erfolge geht die Entscheidung des Gerichts den Verbraucherschützern nicht weit genug. Sie hatten darüber hinaus angegriffen, dass der Betreiber der Dating-Portale in seinen Verträgen eine Kündigung per Email ausgeschlossen hatte und zudem nach Ansicht der Verbraucherschützer nicht ausreichend über sein Leistungsangebot, wie Anzahl, Geschlecht und regionale Verteilung der potentiellen Partner, informiert habe.
In diesen Punkten wies das Gericht die Klage allerdings ab. Eine Bindung der Kündigung an die Einhaltung der Schriftform benachteilige einen Verbraucher nicht unangemessen. Auch würden Informationen über Anzahl, Geschlecht und regionale Verteilung der Mitglieder keine wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung darstellen, weshalb diesbezüglich auch keine Informationspflicht des Unternehmens bestehe. Die Verbraucherschützer haben angekündigt, dagegen in Berufung gehen zu wollen.
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