OLG München urteilt positiv über Klage einer Fitnessstudio-Betreiberin
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteilen vom 13.11.2018 (Az.: 18 U 1280/16) den Klagen einer Fitnessstudio-Betreiberin stattgegeben. Diese hatte sich dagegen gewehrt, dass die von ihr betriebenen Studios beim Bewertungsportal „Yelp“ nur eine Gesamtwertung von zwei bis drei von fünf möglichen Sternen erhalten hatte. Tatsächlich hatten einige Kunden eine Bewertung von fünf Sternen abgegeben und äußerst positive Kommentare hinterlassen („Besser geht’s nicht“). In die Gesamtbewertung rechnete Yelp jedoch ausschließlich solche Rezensionen ein, die als „empfohlen“ gekennzeichnet worden waren und schließt damit bis zu 95 % aller abgegebenen Rezensionen aus der Gesamtbewertung aus. Das Prädikat „empfohlen“ kommt Rezensionen von Nutzern zugute, die auf dem Portal mit anderen Nutzern vernetzt sind und/oder bereits viele Bewertungen abgegeben haben. Nach den Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist die unterschiedliche Gewichtung der Rezensionen nicht zulässig, weil sie das Gesamtbild verzerrt. Die Gesamtbewertung sei damit nicht Tatsachenbehauptung, sondern Meinungsäußerung.
Neben der Unterlassung bzw. Richtigstellung kann die Klägerin nun außerdem Schadensersatz verlangen.
Gericht stellt Leitlinien auf
Die Urteile stärken die Position von Unternehmen, die sich mit Bewertungen ihres Geschäftsangebots im Internet auseinandersetzen müssen. Es ist als erfreulich zu bewerten, dass das Gericht gewisse Leitlinien für die Behandlung von Rezensionen aufstellt.
Unserer Erfahrung nach haben viele Unternehmen unter – teils anonym abgegebenen Bewertungen – zu leiden, während die rechtlichen Möglichkeiten, sich hiergegen zur Wehr zu setzen bislang begrenzt sind. Das liegt insbesondere daran, dass sich Bewertungsportale häufig auf die Meinungsfreiheit (ihrer Nutzer) berufen und eine Korrektur von offensichtlich unzutreffenden Äußerungen ablehnen.
Revision zum BGH zugelassen
Interessant wird sein, ob das Urteil auch in der Revision zum Bundesgerichtshof – die vom Oberlandesgericht zugelassen wurde – standhält. Denn nicht nur Yelp gewichtet Kundenrezensionen je nach Nutzer-Status unterschiedlich, sondern auch zahlreiche andere Bewertungsportale. Allen voran dürfte Google Maps zu nennen sein, deren Rezensionsmodell Bewertungen von Stamm-Nutzern und insbesondere „Local Guides“ bevorzugt.
Haben Sie Probleme mit ungerechtfertigten Kundenbewertungen oder mit einem Bewertungsportal? Wir haben bereits zahlreiche Klageverfahren zur Entfernung oder Richtigstellung von Bewertungen geführt und teilen unsere Erfahrung gerne mit Ihnen.
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