Das Kammergericht Berlin hat entschieden (KG 02.03.2016, Az.: 26 U 18/15), dass in unzureichenden Sicherungsvorkehrungen für Schließfächer einer Bank eine Obhutspflichtverletzung zu sehen ist.
Eine Kundin mietete im Jahr 2006 ein Schließfach bei der beklagten Bank. Dieses hatten Unbekannte aufgebrochen und 65.000 € entwendet. Am 01.04.2009 hatte ein Unbekannter unter Vorlage eines gefälschten finnischen Passes bei der Beklagten ein Schließfach angemietet. Am Nachmittag des gleichen Tages war er in Begleitung von zwei anderen Männer wiedergekommen und ließ sich von einem Bankangestellten sein Schließfach öffnen. Nachdem dieser den Raum verlassen hatte, brachen die Männer mit Hilfe von Brechwerkzeug mehrere Schließfächer eines Tresorschrankes auf. Der Inhalt der Schließfächer wurde in einer großen Sporttasche aus der Bank gebracht.
Die Kundin trat ihre Forderungen gegen die Bank an die Klägerin ab, welche Klage am Landgericht Berlin erhob. Sie forderte Schadensersatz für die entwendeten 65.000 €.
Das Landgericht Berlin hatte der Klage am 15.01.2015 stattgegeben, die Beklagte ging daraufhin in Berufung.

Das Kammergericht wies die Berufung aber zurück.

Die Beklagte habe die Rechte der Klägerin in zweierlei Hinsicht verletzt. Zum einen sei eine Obhutspflichtverletzung aus verschiedenen Gründen anzunehmen.

Pflicht der Beklagten wäre es gewesen, die Echtheit des vom Täter vorgelegten finnischen Passes zu überprüfen. Auch hätte eine Kontrolle der großen – vom Täter mitgeführten – Sporttasche vorgenommen werden müssen. Des Weiteren seien weder Videokameras im eigentlichen Schließfachraum noch eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, installiert gewesen. Pflichtwidrig sei es zudem, dass die Beklagte den Zutritt zum Schließfachraum nicht nur Kunden der Bank gewährt habe, sondern auch Begleitpersonen mit großen Sporttaschen.

Nach einer Abwägung der Einwirkungsmöglichkeit der Obhutsverpflichteten gegen die Abwehrmöglichkeiten der Obhutsberechtigten, überwiegen eindeutig die Einwirkungsmöglichkeiten der Bank. Die Kundin habe das Schließfach angemietet, um dort ihr Geld aufzubewahren und hatte, im Gegensatz zur Bank keinerlei weiteren Einfluss auf den Schutz ihres Eigentums.

Die Vorkehrungen sind der Bank auch zumutbar. Es wäre ein Leichtes gewesen, die genannten Sicherheitsvorkehrungen umzusetzen. Zwar wäre der Einbruch auch bei vorhandenen Maßnahmen noch möglich gewesen, doch eine Durchführung wäre höchstwahrscheinlich ausgeblieben.

Die Kontrolle der Ausweise wäre mit dem in der Filiale vorhandenen Datensystem „Verification Database“ ohne weiteres möglich gewesen. Auch spräche nicht gegen eine Umsetzung, dass es zu Unannehmlichkeiten der Kunden bei etwaigen Pass- oder Taschenkontrollen kommen könnte. Dies wäre für Kunden nur eine positive Bestätigung für die Sicherheit ihrer Schließfächer.

Es könne nicht argumentiert werden, die Einführung der Maßnahmen sei überflüssig, weil es sehr selten zu Einbrüchen käme. Selbst wenn ein Bankeinbruch nur alle 50 Jahre geschehe, wäre der Schaden für Kunden sehr hoch. Inhaber von Schließfächern, die wie die Kundin 65.000 € aufbewahrten, hätten dann einen Verlust von durchschnittlich 1.300 € im Jahr.

Zum anderen habe die Bank ihre Auskunftspflicht verletzt, weil der Kundin nicht mitgeteilt wurde, dass es keine der obigen Sicherheitsvorkehrung gebe. Durchschnittliche Kunden und bisher auch der Senat gingen davon aus, dass wenigstens bestimmte Maßnahmen seitens der Bank ergriffen würden, um solche Einbrüche zu verhindern.

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