Der deutsche Marktführer bei dem Vertrieb von fremdsprachigen Wörterbüchern „Langenscheidt“ verwendet für seine Produktverpackungen stets eine gelbe Grundfarbe (HKS 5), die im Oktober 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Farbmarke eingetragen wurde. Nachdem ein Konkurrent, der u.a. Sprachsoftware vertreibt, seine Produkte ebenfalls mit einer gelben Verpackung ausstattete und diese auf dem deutschen Markt anbot, nahm Langenscheidt diesen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.
Der BGH hat Langenscheidt mit Urteil vom heutigen Tage (I ZR 228/12) Recht gegeben und den Beklagten Konkurrenten zur Unterlassung der Verwendung der Farbmarke, sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. In dem Verfahren hatte der Konkurrent insbesondere eingewandt, dass der von Langenscheidt verwendete Farbton kein eigenständiger Herkunftshinweis sei, da eine spezifische Bewerbung des Farbtons gar nicht stattfinde. Langenscheidt wiederum stützte seine aufgrund von Verkehrsdurchsetzung erworbenen Markenrechte auf ein demoskopisches Gutachten, bei dem etwa 50% der Befragten, das Ihnen vorgelegte Logo „blaues L auf gelbem Untergrund“ der Marke „Langenscheidt“ zuordneten.
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