Der europäische Gerichtshof hat die Eintragung des Bildzeichens eines Kaimans durch eine polnische Gesellschaft, die sich auf den Vertrieb von Lederwaren, Bekleidungsstücken und Schuhen spezialisiert hat, zugunsten von Lacoste abgelehnt (EuGH, Urt. v. 30.09.2015, Az. T-364/13). Grund dafür war die Verwechslungsgefahr mit dem eingetragenen Bildzeichen der französischen Gesellschaft Lacoste, die ein Krokodil als Markenzeichen verwendet.

Zuvor hatte die polnische Gesellschaft die Abbildung des Kaimans beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als Gemeinschaftsmarke angemeldet. Daraufhin hat Lacoste Widerspruch erhoben, da die Eintragung des Kaimans als Gemeinschaftsmarke gegen das Recht der Gesellschaft auf alleinige Verwendung des Krokodils als Markenzeichen verstoße. Ein Kaiman würde sich für den durchschnittlichen Verbraucher nicht sonderlich von einem Krokodil unterscheiden, so dass Verwirrungen über das Verhältnis beider Marken oder auch das Verwechseln die Folge seien.

Das HABM gab dem Widerspruch von Lacoste statt und lehnte die Anmeldung des Kaimans als Gemeinschaftsmarke ab. Daraufhin erhob die polnische Gesellschaft Klage vor dem europäischen Gerichtshof mit dem Ziel, die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erreichen.

Der europäische Gerichtshof hat gestern die Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung abgewiesen. Es wurde zuvor geprüft, ob eine potenzielle Verwechslungsgefahr beider Markenzeichen besteht und ob diese den Verbraucher verwirren könnte.

Das Gericht erklärte, dass zwar die bildliche Ähnlichkeit beider Bildzeichen lediglich gering sei. Dies lasse sich einerseits dadurch erklären, dass das Lacoste-Krokodil einen nach oben gebogenen Schwanz aufweise, während der Schwanz des Kaimans nach unten gebogen sei. Außerdem sei der Körper des Tieres durch den ausgeschriebenen Markennamen der polnischen Gesellschaft gekennzeichnet. Allerdings sei durch die große Bekanntheit der Gesellschaft Lacoste anzunehmen, dass die beiden Bildzeichen vom Verbraucher verwechselt werden würden. Außerdem könne bei den Kunden der Eindruck entstehen, dass beide Marken miteinander zusammenhängen oder, dass die neueingetragene Marke zur Gesellschaft Lacoste gehöre, da diese in der Öffentlichkeit einen hohen Bekanntheitsgrad genieße. Aus diesen Gründen sei eine Eintragung des Kaimans als Bildzeichen nicht möglich. Die französische Gesellschaft Lacoste hat sich somit gegen die polnische Gesellschaft erfolgreich durchgesetzt.

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