Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (BGH Urt. v. 20.11.2015, Az. I ZR 51/12) entschieden, dass ein Bankinstitut Auskunft über Name und Anschrift eines Kontoinhabers erteilen muss, wenn feststeht, dass auf seinem Konto eine Zahlung für ein gefälschtes Markenprodukt gebucht wurde.

Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: ein Verkäufer bot auf der Auktionsplattform eBay ein gefälschtes Davidoff Hot Water Parfum an, das markenrechtlich geschützt ist. Der Verkäufer hatte seine Bankverbindung bei eBay angegeben. Daraus konnte entnommen werden, dass er ein Konto bei der Sparkasse unterhält. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb des Parfums Davidoff Hot Water. Sie ersteigerte das vom Beklagten angebotene gefälschte Parfum und versuchte daraufhin herauszufinden, wer sich hinter dem eBay-Profil verbarg. Dieser Versuch der Klägerin blieb erfolglos, so dass sie sich an die Sparkasse wandte und um Auskunft über Name und Anschrift des Kontoinhabers bat. Die Sparkasse verweigerte jedoch die Auskunft unter Berufung auf das Bankgeheimnis. Aus diesem Grund nahm die Klägerin die Sparkasse gem. § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Markengesetz (MarkenG) in Anspruch. Gem. § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG besteht ein Auskunftsanspruch bei offensichtlich begangenen Markenrechtsverletzungen über die Person des Verletzers, insbesondere auch wenn die Person in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten Dienstleistungen erbrachte. Durch den Verkauf einer Fälschung des markenrechtlich geschützten Parfums hatte der Verkäufer, dessen Daten die Klägerin rauszufinden versuchte, diese Verletzung begangen.

In den Vorinstanzen hatte das Landgericht Magdeburg der Klage stattgegeben (LG Magdeburg Urt. v. 28.09.2011, Az. 7 O 545/11), während die nächsthöhere Instanz – das Oberlandesgericht Naumburg – die Klage mit der Begründung die Sparkasse sei auf der Grundlage des Bankgeheimnisses gem.§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Verweigerung der Auskunft berechtigt, abgewiesen hatte (OLG Naumburg Urt. v. 15.03.2012, Az. 9 U 208/11).

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren zunächst ausgesetzt und die Frage, ob ein Bankinstitut die Auskunft mit Berufung auf das Bankgeheimnis auch in den Fällen verweigern kann, wenn offensichtlich ist, dass der Kontoinhaber eine Markenrechtsverletzung begangen hatte, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

Der EuGH führte dazu aus, dass das Bankgeheimnis nicht dahinlegend ausgelegt werden kann, dass ein Bankinstitut ein absolutes Verweigerungsrecht besitze und sich unter allen denkbaren Umständen darauf berufen könne. Weiterhin erklärte der EuGH, dass eine nationale Vorschrift, die ein absolutes und bedingungsloses Bankgeheimnis ermöglicht nicht mit Art. 8 Abs. 3 lit. e der Richtlinie 2004/48/EG im Einklang stehe. Art. 8 Abs. 3 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG besagen nämlich, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung des geistigen Eigentums eine der Verhältnismäßigkeit entsprechende Auskunft über die Daten des Verletzers anordnen können, wenn dieser nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte. Dieser Auskunftsanspruch besteht unbeschadet gesetzlichen Regelungen, die den Schutz von personenbezogenen Daten regeln. Aus diesen europarechtlichen Vorgaben lässt sich also ableiten, dass sich ein Bankinstitut nicht in allen Fällen auf das Bankgeheimnis berufen und die Auskunft verweigern kann. Vielmehr gilt bei Verletzungen des geistigen Eigentums – wie hier bei markenrechtlichen Verletzungen – eine Auskunftspflicht eines Bankinstituts über die personenbezogenen Daten der die Verletzung begangenen Person.

Der BGH hat die Ausführungen des EuGH zur Grundlage genommen und entschieden, dass die Norm des § 19 Abs.2 S. 1 MarkenG unionsrechtskonform ausgelegt werden muss. Auch im nationalen Recht muss also ein Bankinstitut Auskunft erteilen, wenn feststeht, dass der Kontoinhaber eine Markenrechtsverletzung begangen hat. Auf das Bankgeheimnis gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann sich ein Bankinstitut in solchen Konstellationen nicht berufen. Bezüglich der grundrechtlichen Erwägungen führte der BGH aus, dass das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz seiner personenbezogenen Daten sowie das Recht der Bank auf Berufsfreiheit hinter den Grundrechten auf Schutz des geistigen Eigentums zurücktreten müssen.

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