Zwei Stühle am Strand eines fiktiven Urlaubsorts

Zum 01.07.2018 setzt der Gesetzgeber die Regelungen der EU-Pauschalreiserichtlinie um. Das Pauschalreiserecht im BGB (derzeit noch in §§ 651 a – m geregelt) wird an verschiedenen Stellen geändert, ergänzt und erweitert. Die neuen Regelungen werden in §§ 651 a – y BGB n.F. zu finden sein. Außerdem wird das Einführungsgesetz zum BGB – das EGBGB – angepasst. Auch dort finden sich Regelungen, die künftig beim Abschluss eines Reisevertrags berücksichtigt werden müssen.

Rechtliche Auswirkungen

Das hat nicht nur Auswirkungen auf die praktische Handhabung eines Reisevertrages, sondern auch auf das rechtliche Rahmenwerk, insbesondere auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Hier sind zahlreiche Anpassungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage erforderlich.

Unwirksamkeit einer Klausel/ Abmahnungsgefahr 

Werden diese Anpassungen nicht vorgenommen, droht zum einen die Unwirksamkeit einer Klausel mit der Folge, dass die gesetzliche Regelung gilt, die fast immer den Verbraucher zum Nachteil des Reiseunternehmens schützt. Zum anderen sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände möglich. Abmahnungen – seien sie berechtigt oder unberechtigt – sind immer mit erheblichen Kosten verbunden.

Hier ein Überblick über gängige Regelungen und den Anpassungsbedarf:

Thema der Klausel Bislang Neu
Abschluss des Reisevertrages Formlos möglich

Kunde muss unverzüglich Abschrift oder Bestätigung des Vertrages erhalten (§ 651 d Abs. 3 S. 2 BGB)

Inhalt des Reisevertrages Keine Mindestvorgaben

Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB müssen berücksichtigt werden

Zahlung / Anzahlung Kundengeldabsicherung erforderlich

Kundengeldabsicherung erforderlich, aber neue Regelung in § 651 r BGB n.F.

Leistungen des Veranstalters Üblicherweise Bezug auf individualvertragliche Vereinbarung bzw. Prospekt / Leistungsbeschreibung im Internet

Veranstalter muss zusätzlich Beistandspflichten nach § 651 q BGB n.F. beachten und hierüber aufklären

Leistungsänderungen durch den Veranstalter Nur bei geringfügigen Änderungen problemlos möglich, bei erheblichen Änderungen insb. Rücktritt des Kunden möglich

Wie bisher, jedoch steht Kunde neuerdings explizit das Recht zur Minderung gem. § 651 m BGB n.F. zu

Rückerstattungen durch Veranstalter Keine konkrete Regelung

Rückerstattung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen erfolgen

Vertragsübergang Regelung in § 651 b BGB a.F.

Vertragsübergang muss rechtzeitig erklärt werden = jedenfalls bei Erklärung 7 Tage vor Reisebeginn anzunehmen (§ 651 e BGB n.F.)

Rücktritt/Kündigung durch Veranstalter wegen höherer Gewalt Bisher möglich, § 651 j BGB a.F. Nicht mehr möglich
Haftung

Haftung auch für Fehler durch Dritte in der Buchungskette, § 651 x BGB n.F.

Gewährleistung/

Schadensersatz

Reisemangel muss auf Verschulden des Veranstalters zurückgehen

Nur dann ausgeschlossen, wenn Mangel vom Reisenden selbst, einem unabhängigen Dritten oder durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde

Verjährung Reduzierung auf 1 Jahr möglich

Modifikationen nicht mehr möglich

Fazit:

Die bisherigen AGB müssen angepasst werden, wenn sie rechtssicher sein sollen. Das birgt aber auch Chancen. Solange der rechtliche Rahmen nicht überschritten wird, können auch Regelungen formuliert werden, die dem Interesse des Unternehmens dienen.

Auf keinen Fall sollten AGB von anderen Reiseunternehmen übernommen werden. AGB-Regelwerke genießen meistens urheberrechtlichen Schutz und dürfen ohne Einwilligung des Rechteinhabers nicht verwendet werden. Außerdem sind die AGB stets auf die konkreten Bedürfnisse des Verwenders zugeschnitten.

Wir haben jahrelange Erfahrung in der Beratung von Reiseunternehmen und bereits die AGB zahlreicher Mandanten auf das neue Reiserecht angepasst. Benötigen Sie Beratung? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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