Die Produktbezeichnung „Weidemilch“ ist nicht irreführend, wenn die Milch von Kühen stammt, welche an mindestens 120 Tagen im Jahr wenigstens 6 Stunden auf der Weide waren. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 07.02.2017 (Az.: 3 U 1537/16).
Klage gegen Lebensmitteldiscounter
In dem Rechtsstreit hatte ein Wettbewerbsverband gegen einen großen Lebensmitteldiscounter geklagt. Der Discounter führte Vollmilch in seinem Sortiment, auf welcher Etiketten mit der Aufschrift „Frische Weidemilch“ abgedruckt waren. Auf der Verpackungsrückseite stand zusätzlich: „Bei diesem Produkt handelt es sich um 100% Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen“. Nach Ansicht des Wettbewerbsverbandes handelte es sich bei der angebotenen Milch allerdings lediglich um ein Saisonprodukt. Die Voraussetzungen für eine Weidemilch seien nämlich bei rund 240 Tagen im Jahr, an denen die Kühe nicht auf einer Weide stehen, nicht gegeben. Die Produktangaben seien insofern für die Käufer irreführend. Der Verband forderte daher eine zukünftige Unterlassung der Bezeichnung durch den Discounter.
Wettbewerbsrecht im Lebensmittelbereich
In Deutschland gelten zahlreiche Wettbewerbsvorschriften, welche das Ziel haben, auch zugunsten der Verbraucher, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen. Unter anderem gilt im Lebensmittelbereich die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). So bestimmt Art. 7 LMIV:
„Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere [..] in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung“
Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung dürfen Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
Ob der Lebensmitteldiscounter im vorliegenden Fall gegen diese Vorschriften verstoßen hatte, war allerdings fraglich. Das in erster Instanz mit dem Rechtstreit befasste Landgericht Amberg hatte der Klage des Verbandes zunächst stattgegeben. Durch die Bezeichnung als „Weidemilch“ würden Verbraucher irregeführt, da die Milch für die Bezeichnung Weidemilch von Kühen stammen müsse, die sich am Tag der Melkung mindestens 6 Stunden auf der Weide befanden.
Oberlandesgericht verneint Unterlassungsanspruch
Das daraufhin in der gegen dieses Urteil von dem Discounter eingelegten Berufung mit dem Rechtsstreit befasste Oberlandesgericht Nürnberg verneinte dagegen einen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbsverbandes. Dazu führten die Richter zunächst aus, dass der Discounter als (nur) Händler bereits nicht als Verantwortlicher im Sinn des Art. 8 Abs. 3 LMIV für einen etwaigen Verstoß gegen das in Art. 7 LMIV normierte Irreführungsverbot anzusehen sei.
Des Weiteren wiesen die Richter daraufhin, dass es keine rechtlichen Vorgaben dafür gäbe, wann eine Milch als Weidemilch bezeichnet werden dürfe und wann nicht. Vielmehr ergebe sich aus einem vom niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entwickelten Weidemilch-Label, dass Milch von Kühen, welche mindestens 120 Tage im Jahr 6 Stunden auf der Weide stehen, dem definierten Branchenstandard entspreche.
Gegen eine für Verbraucher irreführende Angabe spreche zudem, dass auf der Rückseite der Verpackung ein Hinweis angebracht war, an wie vielen Tagen die Kühe tatsächlich auf der Weide standen. Von einem kritischen, vernünftig aufmerksamen und normal informierten Verbraucher müsse erwartet werden können, dass er diesen Hinweis wahrnehme.
Das OLG verneinte folglich einen Unterlassungsanspruch des Verbandes gegen den Discounter. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, kann also noch von dem Verband durch eine Revision angegriffen werden.
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