Der BGH hat in einem Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 (Az.: X ZR 59/14) klargestellt, dass in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung des geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine Annullierung des ursprünglichen Fluges liegt, die einen Ausgleichsanspruch nach der sog. Fluggastrechte Verordnung EG (261/2004) begründen kann.

In dem zugrunde liegenden Fall buchten die Kläger bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug war für 17.25 Uhr vorgesehen. Drei Tage vor Reiseende wurden die Kläger von der Beklagten über die Vorverlegung des Fluges auf 8.30 Uhr informiert. Sie verlangten von der Beklagten Ausgleichszahlungen nach der o.g. Verordnung. Diese sieht u.a. bei Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden, Nichtbeförderungen und Annullierungen Entschädigungsansprüche in Höhe von bis zu 600€ pro Passagier unter bestimmten Voraussetzungen vor. Regelungen zu der Handhabung einer Vorverlegung gibt es in der Verordnung selbst nicht.

Die Klarstellung durch den BGH – in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung liegt eine Annullierung des ursprünglich geplanten Fluges – ist in dieser Ausdrücklichkeit neu und zeigt erneut die verbraucherfreundliche Auslegung der europäischen Verordnung durch die Gerichte auf.

 

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