Das Amtsgericht Bonn hat in einem Urteil entschieden, dass Reisende für die Gültigkeit ihrer Reisepässe verantwortlich sind und, dass ein aus der Ungültigkeit der Dokumente resultierender Reiserücktritt keine Schadensersatzforderungen gegen den Reiseveranstalter begründet (AG Bonn, Az, C 4/16).
Eine Familie aus Bonn plante eine Reise nach New York, um dort ihre Verwandten zu besuchen. Im Mai des Jahres 2015 suchte die Familie, bestehend aus Mutter, Vater und zwei minderjährigen Kindern, ein Reisebüro auf, um dort u.a. Tickets für die Zugfahrt von Bonn zum Frankfurter Flughafen zu buchen. Die Mitarbeiter des Reisebüros halfen der Familie auch beim Ausfüllen der ESTA-Anträge.
Bei den ESTA-Anträgen handelt es sich um ein elektronisches System zur Anreisegenehmigung, über das die Genehmigung für alle Reisen in die USA beantragt werden muss.
Die Anträge wurden im Reisebüro mit Hilfe der Mitarbeiter ausgefüllt und auch dort ausgedruckt. Ein Hinweis darauf, dass für Reisen in die USA Reisepässe, die elektronisch lesbar sind, benötigt werden, wurde der Familie nicht erteilt. Aufgrund fehlender elektronisch lesbarer Reisepässe konnten der Vater und die beiden minderjährigen Kinder die Reise nicht antreten. Lediglich die Mutter konnte den Flug wahrnehmen. Da der Familienurlaub aufgrund dieser Ereignisse nicht wie geplant stattfinden konnte, erhob die Familie Klage vor dem Amtsgericht Bonn. Es wurde Schadensersatz in Höhe von 4.513,00 € gefordert, wobei die Tickets nach New York 1.820 € gekostet haben. Der Rest der Schadensersatzforderung bezog sich auf die entgangenen Urlaubsfreuden.
Die Klage wurde jedoch vom Amtsgericht Bonn abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass keine Vereinbarung über die Prüfung der Gültigkeit der Reisepässe zwischen den Klägern und der Beklagten getroffen wurde. Somit konnte das Reisebüro keine Pflichtverletzung begehen, da von vornherein keine entsprechende Pflicht begründet wurde. Darüber hinaus verwies das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der die Auffassung darüber, dass Reisende für die Gültigkeit ihrer Reisedokumente die Verantwortung tragen, gefestigt wurde. Zur Abweisung der Klage seitens des Amtsgerichts Bonn hat außerdem der Umstand beigetragen, dass der Familienvater vor Gericht zugegeben hatte, auf den Tickets den Hinweis über die Notwendigkeit gültiger Reisepässe gelesen zu haben. Außerdem erklärte das Gericht weiterhin, dass Fluggesellschaften über die benötigten Reisedokumente für bestimmte Reiseziele aufklären.
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